OGH
09.09.1981
11Os183/80; 13Os169/99; 14Os126/04
StGB §206;
StGB §207;
Genereller Schutzzweck des Paragraph 207, Absatz eins, StGB ist die ungestörte sittliche und sexuelle Entwicklung von Personen unter vierzehn Jahren.
TE OGH 1981/09/09 11 Os 183/80
Veröff: EvBl 1982/20 S 39
TE OGH 2000/06/07 13 Os 169/99
Auch; Beisatz: Der Schutzzweck des Paragraph 207, Absatz 2, erster Fall a.F. StGB liegt in der Hintanhaltung von schweren Körperverletzungen, demnach auch in der Verhinderung einer Schädigung der Psyche bei potentiellen Misbrauchsopfern. (T1)
TE OGH 2004/11/16 14 Os 126/04
Auch; Beisatz: Die §§206, 207 StGB schützen generell die sexuelle Integrität von Unmündigen, denen es ob ihrer (mentalen) Unreife an der natürlichen Einsichts- und Urteilsfähigkeit betreffend jegliche sexuelle Annäherung fehlt. Deshalb ist auch jede Form einer solchen Annäherung bei Unmündigen verboten, um deren ungestörte sexuelle und allgemein psychische Entwicklung bestmöglich zu gewährleisten. (T2)
RS0095215