Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0095113

Entscheidungsdatum

09.09.1981

Geschäftszahl

11Os183/80; 10Os109/83; 15Os73/95; 14Os109/99; 12Os46/05i; 12Os66/07h; 11Os53/07i; 12Os16/08g; 14Os49/09a; 13Os113/09f; 15Os60/10b; 12Os32/11i; 12Os80/12z; 11Os1/15d

Norm

StGB §207

Rechtssatz

Zur Unzüchtigkeit von (sexuell motivierten) Berührungen unmündiger Mädchen im Bereich selbst noch unentwickelter Brust: Ob die Brustgegend eines unmündigen Mädchens bereits zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehört, hängt nicht generell und ausschließlich davon ab, ob die physische Entwicklung gerade in dieser Körperregion so weit fortgeschritten ist, dass seine Brüste als Sekundärmerkmal weiblicher Geschlechtlichkeit bereits (deutlich) ausgeprägt sind. Es kommt nur darauf an, ob das betreffende Mädchen insgesamt eine solche körperliche Reife erreicht hat, dass ihr Brustbereich - ebenso wie bei reifen Frauen - ohne Rücksicht auf die Ausbildung der Brustdrüsen schon biologisch der Geschlechtsregion zuzurechnen ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1981-09-09 11 Os 183/80

Veröff: EvBl 1982/20 S 39

TE OGH 1983-09-13 10 Os 109/83

Ähnlich; Veröff: RZ 1984/56 S 156

TE OGH 1995-10-12 15 Os 73/95

Vgl auch

TE OGH 1999-09-28 14 Os 109/99

Beisatz: Es kommt weiters darauf an, ob sie als solche einem Mädchen bewusst werden kann und, insbesondere im Hinblick auf die abstrakte Eignung zur Gefährdung der sittlichen und sexuellen Entwicklung der Unmündigen, nach der Auffassung von mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen gemeiniglich als grob sozialstörend empfunden wird. (T1)

TE OGH 2005-09-08 12 Os 46/05i

Auch; Beis wie T1

TE OGH 2007-06-28 12 Os 66/07h

Auch; Beis wie T1 nur: Es kommt weiters darauf an, ob die Handlung nach der Auffassung von mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen gemeiniglich als grob sozialstörend empfunden wird. (T2)

TE OGH 2007-09-25 11 Os 53/07i

nur: Zur Unzüchtigkeit von (sexuell motivierten) Berührungen unmündiger Mädchen im Bereich selbst noch unentwickelter Brust: Ob die Brustgegend eines unmündigen Mädchens bereits zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehört, hängt nicht generell und ausschließlich davon ab, ob die physische Entwicklung gerade in dieser Körperregion so weit fortgeschritten ist, dass seine Brüste als Sekundärmerkmal weiblicher Geschlechtlichkeit bereits (deutlich) ausgeprägt sind. (T3)

TE OGH 2008-03-13 12 Os 16/08g

Auch

TE OGH 2009-06-23 14 Os 49/09a

Auch

TE OGH 2009-10-15 13 Os 113/09f

Auch

TE OGH 2010-06-30 15 Os 60/10b

Auch

TE OGH 2011-05-03 12 Os 32/11i

Beis wie T1; Beisatz: Zeigt eine am Tatopfer orientierte Betrachtung die im Sinne der Paragraph 202, Absatz eins, 207, Absatz eins, StGB grundsätzlich mögliche Deliktsvollendung, unterliegt die Versuchshandlung der von Paragraph 15, Absatz 3, StGB geforderten Tauglichkeitsprüfung. (T4)

TE OGH 2012-08-28 12 Os 80/12z

Vgl auch

TE OGH 2015-03-10 11 Os 1/15d

Auch; Beis ähnlich wie T2

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0095113