Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0026094

Entscheidungsdatum

27.01.2026

Geschäftszahl

6Ob521/81; 10Ob74/04m; 8Ob12/05f; 7Ob166/06x; 9Ob13/09s; 2Ob10/10z; 4Ob240/15w; 3Ob187/25h

Norm

ABGB §1295 IIf7f

ABGB §1299 A3

ABGB §1299 G

Rechtssatz

Den Händler trifft die Pflicht zur Kontrolle der gehandelten Ware und zur notwendigen Aufklärung. Für den Sorgfaltsmaßstab des Händlers ist dabei Paragraph 1299, ABGB maßgebend. Es kommt also nicht auf den Sorgfaltsmaßstab des Durchschnittsmenschen, sondern auch die übliche Sorgfalt jener Personen an, die derartige Tätigkeiten ausüben (objektiver Maßstab). Entscheidend ist also der Leistungsstandard der betreffenden Berufungsgruppe. Das Ausmaß der Sorgfaltspflicht darf allerdings nicht überspannt werden. Es wäre wirtschaftlich sinnlos, wenn nicht nur der Fabrikationsbetrieb, sondern jeder einzelne Zwischenhändler kostspielige Maßnahmen zur Kontrolle der Produktion treffen müsste.

Entscheidungstexte

TE OGH 1981-08-27 6 Ob 521/81

Veröff: SZ 54/116 = EvBl 1982/3 S 15 = JBl 1982,534

TE OGH 2005-03-08 10 Ob 74/04m

Auch

TE OGH 2005-07-21 8 Ob 12/05f

Beisatz: Dass es wirtschaftlich sinnlos wäre, wenn nicht nur der Fabrikationsbetrieb, sondern jeder einzelne Zwischenhändler kostspielige Maßnahmen zur Kontrolle der Produkte treffen müsste, trifft aber auf den Fall des Handels mit aus im Regelfall von bäuerlichen Betrieben stammenden Futtermitteln (hier: Hafer) nicht zu. (T1); Beisatz: Der Händler landwirtschaftlicher Produkte kann sich nicht dadurch entlasten, dass er darauf verweist, dass bisher negative Auswirkungen eines Feldpilzes auf Pferde nicht bekannt gewesen seien. Vielmehr müsste der Händler nachweisen, dass eine Kontaminierung mit diesem Pilz entweder in höchstem Grade unwahrscheinlich gewesen sei oder aber dass eine Beeinträchtigung der Stuten durch die Verfütterung von mit Zearalenon kontaminiertem Hafer mit hoher Wahrscheinlichkeit nach dem damaligen Wissensstand keine Auswirkungen hatte. Die bloße Nichtkenntnis allfälliger Auswirkungen entlastet die Beklagte, die jeder diesbezügliche Zweifel trifft, unter den gegebenen Umständen (Kenntnis negativer Auswirkungen des Feldpilzes auf andere Tierarten) nicht. Erstattet daher der Händler von Futtermitteln, die Gesundheitsbeeinträchtigungen (hier: Fertilitätsstörungen) hervorrufen, kein Vorbringen, aus welchem abzuleiten ist, dass ihm die Untersuchung des von ihm verkauften Futtermittels auf Giftstoffe nicht zumutbar gewesen wäre, ist ihm der Entlastungsbeweis gemäß Paragraph 1298, ABGB nicht gelungen. (T2)

TE OGH 2006-11-29 7 Ob 166/06x

TE OGH 2009-11-16 9 Ob 13/09s

Auch

TE OGH 2010-06-17 2 Ob 10/10z

Vgl auch

TE OGH 2016-03-30 4 Ob 240/15w

Auch

TE OGH 2026-01-27 3 Ob 187/25h

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0026094