OGH
RS0093157
25.08.1981
9Os153/80; 11Os22/03; 13Os22/16h
StGB §107
Es kann nicht zweifelhaft sein, dass die begründete Besorgnis einer Sprengmittelexplosion in einem Gebäude in der Regel bei den sich in diesem Gebäude aufhaltenden Personen einen dem Begriff "Furcht und Unruhe" entsprechenden Seelenzustand bewirken wird.
TE OGH 1981-08-25 9 Os 153/80
Veröff: EvBl 1982/29 S 79
TE OGH 2003-03-18 11 Os 22/03
Vgl auch
TE OGH 2016-04-13 13 Os 22/16h
Vgl; Beisatz: Eine Bombendrohung in einem Gebäude kann ‑ entsprechende Feststellungen vorausgesetzt ‑ den Tatbestand des Vergehens des Landzwangs nach § 275 Abs 1 StGB oder der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1, Abs 2 StGB sowie (gegebenenfalls idealkonkurrierend) des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB erfüllen. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0093157