Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0018668

Entscheidungsdatum

14.07.1981

Geschäftszahl

5Ob664/80; 6Ob525/90; 6Ob531/91 (6Ob552/92); 6Ob616/93; 7Ob211/97y; 4Ob332/97w; 1Ob166/98p; 1Ob122/99v; 6Ob28/02i; 5Ob231/02k; 1Ob289/02k; 1Ob302/03y; 3Ob227/05m; 8Ob66/13h; 4Ob193/14g; 6Ob81/15b; 10Ob51/15w; 1Ob219/16m; 5Ob52/18k; 5Ob174/20d; 5Ob235/21a; 4Ob23/22v

Norm

ABGB §932 Abs1 römisch eins; ZPO §228 A1; ZPO §228 C1

Rechtssatz

Steht noch nicht fest, welche einklagbare Rechtswirkung (Wandelungsanspruch, Preisminderungsanspruch oder Verbesserungsanspruch beziehungsweise Schadenersatzanspruch infolge Verzuges des Gewährleistungspflichtigen mit der Verbesserung in Form des Ersatzes der Mängelbehebungskosten) der Leistungsstörung entspringt, dann muss dem Gewährleistungsberechtigten beziehungsweise Garantieleistungsberechtigten das Feststellungsinteresse zuerkannt werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1981-07-14 5 Ob 664/80

Veröff: EvBl 1982/32 S 103

TE OGH 1990-02-22 6 Ob 525/90

Auch

TE OGH 1992-05-14 6 Ob 531/91

TE OGH 1994-04-28 6 Ob 616/93

TE OGH 1997-07-23 7 Ob 211/97y

Vgl auch

TE OGH 1997-11-25 4 Ob 332/97w

Auch

TE OGH 1998-08-25 1 Ob 166/98p

Vgl auch

TE OGH 1999-06-29 1 Ob 122/99v

Vgl; Beisatz: Ein Rechtsgestaltungsbegehren auf Wandlung setzt ein Feststellungsinteresse nicht voraus. (T1)

TE OGH 2002-10-10 6 Ob 28/02i

Auch

TE OGH 2002-12-03 5 Ob 231/02k

Vgl auch

TE OGH 2003-08-01 1 Ob 289/02k

Vgl auch; Beisatz: Ist der Schaden bereits eingetreten und steht dessen Höhe fest, so wird durch die Möglichkeit, dass sich die Schadenssumme noch durch die Zahlung Dritter vermindern könnte, ein rechtliches Interesse an der Feststellung ebensowenig begründet wie durch die ungeklärte Frage, ob der Beklagte für den Schaden allein oder anteilig mit anderen möglichen Verursachern im Sinn des Paragraph 1302, ABGB hafte. (T2)

TE OGH 2004-04-16 1 Ob 302/03y

Vgl aber; Beisatz: Bestreitet ein Werkunternehmer das Vorliegen von Mängeln, so besteht in der Regel kein rechtliches Interesse an der ganz allgemein begehrten Feststellung seiner Haftung für sämtliche durch die mangelhafte Planung und Herstellung verursachte Schäden. Vielmehr hat der Kläger in seinem Feststellungsbegehren konkrete Tatsachen (vorliegende Mängel beziehungsweise bereits vorhandene Ursachen für zukünftige Schäden) anzuführen. (T3)

TE OGH 2006-03-29 3 Ob 227/05m

Auch; Beisatz: Die Feststellungsklage dient neben dem Ausschluss der Verjährungsgefahr auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten sowie der Klarstellung der Haftungsfragen dem Grunde nach, wenn ein eingetretener Schaden (noch) nicht bezifferbar ist. Die Rechtsprechung lässt solche Klagen auch deshalb zu, weil der Gewährleistungsgläubiger aufgrund seiner mangelnden Kenntnis der Ursachen einer unzureichenden Leistungsqualität und deren technischen beziehungsweise wirtschaftlichen Behebbarkeit nicht immer in der Lage ist, die daraus ableitbare Rechtsfolge (Wandlung, Preisminderung, Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden oder Ersatz des Mangelschadens) mittels Leistungsklage geltend zu machen. Soweit soll daher über das Vorliegen eines Gewährleistungstatbestands - unabhängig von der daraus durch Leistungsklage ableitbaren Rechtsfolge - rasch Klarheit geschaffen werden. (T4)

TE OGH 2013-12-17 8 Ob 66/13h

Auch; Beis wie T4

TE OGH 2014-11-18 4 Ob 193/14g

Auch

TE OGH 2015-05-27 6 Ob 81/15b

Auch; Beisatz: Hingegen ist es nicht Aufgabe des Feststellungsbegehrens, ohne jede Konkretisierung des Mangels eine massive Ausdehnung der Gewährleistungsfrist herbeizuführen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ nicht einmal Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zusätzlich von den von der Klägerin behaupteten Mängeln noch weitere Mängel vorliegen. (T5)

TE OGH 2015-09-02 10 Ob 51/15w

Auch

TE OGH 2017-01-31 1 Ob 219/16m

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier richtete sich das (urspüngliche) Feststellungsbegehren auf zukünftige Schäden aus (in der Klage) entsprechend präzisierten Mängeln. (T6)

TE OGH 2018-05-15 5 Ob 52/18k

TE OGH 2021-03-25 5 Ob 174/20d

TE OGH 2022-01-20 5 Ob 235/21a

TE OGH 2022-02-23 4 Ob 23/22v

Vgl; Beis wie T4

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0018668