OGH
07.07.1981
4Ob367/81
MSchG §1;
UWG §1 D1i;
UWG §1 D2d;
Dem Markeninhaber muß auch nach der Inverkehrsetzung rechtmäßig gekennzeichneter Ware zugebilligt werden, Handlungen zu verbieten, welche die Herkunftsfunktion und Garantiefunktion seiner Marke verletzen. Ob das Markenrecht durch spätere Maßnahmen verletzt wird, ist allein danach zu beurteilen, ob tatbestandlich eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Diese Frage ist nach der Zweckbestimmung des Markenrechts unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Markeninhabers und des Verkehrs zu beantworten (3M Kopierpapier römisch II).
TE OGH 1981/07/07 4 Ob 367/81
RS0066837