Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

07.07.1981

Geschäftszahl

4Ob367/81

Norm

MSchG §1;

UWG §1 D1i;

UWG §1 D2d;

Rechtssatz

Dem Markeninhaber muß auch nach der Inverkehrsetzung rechtmäßig gekennzeichneter Ware zugebilligt werden, Handlungen zu verbieten, welche die Herkunftsfunktion und Garantiefunktion seiner Marke verletzen. Ob das Markenrecht durch spätere Maßnahmen verletzt wird, ist allein danach zu beurteilen, ob tatbestandlich eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Diese Frage ist nach der Zweckbestimmung des Markenrechts unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Markeninhabers und des Verkehrs zu beantworten (3M Kopierpapier römisch II).

Entscheidungstexte

TE OGH 1981/07/07 4 Ob 367/81

Rechtssatznummer

RS0066837