Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

07.07.1981

Geschäftszahl

4Ob367/81

Norm

MSchG §1;

UWG §1 D1i;

UWG §1 D2d;

Rechtssatz

Die Entfernung der Originalverpackung und der darauf befindlichen Marke ist jedenfalls dann nach Paragraph eins, UWG wettbewerbswidrig, wenn die Originalverpackung zur Hintanhaltung von Schäden und zur Gewährleistung der Qualität dient. Dies ist bei lichtempfindlicher und feuchtigkeitsempfindlicher Ware der Fall, weil die Gefahr einer Qualitätseinbuße infolge des Umpackens nicht ausgeschlossen werden kann (3M Kopierpapier römisch II).

Entscheidungstexte

TE OGH 1981/07/07 4 Ob 367/81

Rechtssatznummer

RS0066836