OGH
07.07.1981
4Ob367/81
MSchG §1;
UWG §1 D1i;
UWG §1 D2d;
Die Entfernung der Originalverpackung und der darauf befindlichen Marke ist jedenfalls dann nach Paragraph eins, UWG wettbewerbswidrig, wenn die Originalverpackung zur Hintanhaltung von Schäden und zur Gewährleistung der Qualität dient. Dies ist bei lichtempfindlicher und feuchtigkeitsempfindlicher Ware der Fall, weil die Gefahr einer Qualitätseinbuße infolge des Umpackens nicht ausgeschlossen werden kann (3M Kopierpapier römisch II).
TE OGH 1981/07/07 4 Ob 367/81
RS0066836