Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.06.1981

Geschäftszahl

4Ob368/81; 4Ob99/90

Norm

UWG §2 D7;

Rechtssatz

Für den Bereich des Wettbewerbsrechtes kommt es nur darauf an, ob durch die gewählte Bezeichnung im angesprochenen Publikum ein irriger Eindruck über die im Büro des Beklagten verrichtete Tätigkeit und die Befähigung, Befugnis oder Berechtigung der dort tätigen Personen erweckt wird - Architekturbüro.

Entscheidungstexte

TE OGH 1981/06/23 4 Ob 368/81

Beisatz: Architektur-Büro (T1) Veröff: ÖBl 1982,38

TE OGH 1990/06/26 4 Ob 99/90

Auch

Rechtssatznummer

RS0078547