OGH
23.06.1981
4Ob368/81; 4Ob99/90
UWG §2 D7;
Für den Bereich des Wettbewerbsrechtes kommt es nur darauf an, ob durch die gewählte Bezeichnung im angesprochenen Publikum ein irriger Eindruck über die im Büro des Beklagten verrichtete Tätigkeit und die Befähigung, Befugnis oder Berechtigung der dort tätigen Personen erweckt wird - Architekturbüro.
TE OGH 1981/06/23 4 Ob 368/81
Beisatz: Architektur-Büro (T1) Veröff: ÖBl 1982,38
TE OGH 1990/06/26 4 Ob 99/90
Auch
RS0078547