OGH
RS0013939
09.06.1981
5Ob768/80
ABGB §859
ZPO §182 Abs1
ZPO §193 Abs1
ZPO §226 IIIB
ZPO §226 IIA2
ZPO §390 Abs1
ZPO §405 C
In den Fällen echter Anspruchskonkurrenz, bei der in Ermangelung einer Individualisierung des Begehrens der angestrebte Prozeßerfolg auf verschiedenen Wegen erreicht werden kann, ist vom Prozeßgericht der einfachere und für die Erreichung des Prozeßzieles für den Anspruchsberechtigten weniger risikoreiche und damit auch kostensparende Weg zu beschreiten ( hier Gewährleistung gegenüber Vertragsanpassung nach Paragraph 872, ABGB ).
TE OGH 1981-06-09 5 Ob 768/80
Veröff: SZ 54/88
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0013939