Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0013939

Entscheidungsdatum

09.06.1981

Geschäftszahl

5Ob768/80

Norm

ABGB §859

ZPO §182 Abs1

ZPO §193 Abs1

ZPO §226 IIIB

ZPO §226 IIA2

ZPO §390 Abs1

ZPO §405 C

Rechtssatz

In den Fällen echter Anspruchskonkurrenz, bei der in Ermangelung einer Individualisierung des Begehrens der angestrebte Prozeßerfolg auf verschiedenen Wegen erreicht werden kann, ist vom Prozeßgericht der einfachere und für die Erreichung des Prozeßzieles für den Anspruchsberechtigten weniger risikoreiche und damit auch kostensparende Weg zu beschreiten ( hier Gewährleistung gegenüber Vertragsanpassung nach Paragraph 872, ABGB ).

Entscheidungstexte

TE OGH 1981-06-09 5 Ob 768/80

Veröff: SZ 54/88

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0013939