OGH
RS0078409
22.04.2022
4Ob365/81; 4Ob41/88; 4Ob137/90; 4Ob21/98m; 6Ob96/04t; 6Ob344/04p; 6Ob187/11k; 4Ob74/15h; 4Ob80/15s; 4Ob61/22g
UWG §2 C2c
Ob eine Mitteilung im Einzelfall eine objektiv nachprüfbare Tatsachenbehauptung oder eine rein subjektive, unüberprüfbare Meinungsäußerung - also ein bloßes "Werturteil" - enthält, muss unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in den die Äußerung gestellt wird, der Form, in der sie gebracht wird, des Gegenstandes, den sie betrifft, und aller sonstigen Umstände, die für den Eindruck auf das angesprochene Publikum maßgebend sein können, beurteilt werden; dabei kann eine und dieselbe Äußerung je nach den Umständen bald als Tatsachenbehauptung, bald als Werturteil aufzufassen sein (so schon ÖBl 1977,166). Gösser - Österreichs bestes Bier.
TE OGH 1981-06-02 4 Ob 365/81
Veröff: ÖBl 1981,119
TE OGH 1988-05-31 4 Ob 41/88
Beisatz: Fritierfett der Spitzenklasse - Einfach besser (T1)
TE OGH 1990-09-11 4 Ob 137/90
Veröff: MR 1991,74 = ÖBl 1991,80
TE OGH 1998-01-27 4 Ob 21/98m
Auch; nur: Ob eine Mitteilung im Einzelfall eine objektiv nachprüfbare Tatsachenbehauptung oder eine rein subjektive, unüberprüfbare Meinungsäußerung - also ein bloßes "Werturteil" - enthält, muss unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in den die Äußerung gestellt wird, der Form, in der sie gebracht wird, des Gegenstandes, den sie betrifft, und aller sonstigen Umstände, die für den Eindruck auf das angesprochene Publikum maßgebend sein können, beurteilt werden. (T2)
TE OGH 2004-05-27 6 Ob 96/04t
Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 1330, ABGB. (T3)
TE OGH 2005-08-25 6 Ob 344/04p
Beis wie T3
TE OGH 2011-09-14 6 Ob 187/11k
Vgl; Beis wie T3
TE OGH 2015-05-19 4 Ob 74/15h
Auch; Beis wie T3
TE OGH 2015-08-11 4 Ob 80/15s
nur T2
TE OGH 2022-04-22 4 Ob 61/22g
Vgl
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0078409