Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0078409

Entscheidungsdatum

22.04.2022

Geschäftszahl

4Ob365/81; 4Ob41/88; 4Ob137/90; 4Ob21/98m; 6Ob96/04t; 6Ob344/04p; 6Ob187/11k; 4Ob74/15h; 4Ob80/15s; 4Ob61/22g

Norm

UWG §2 C2c

Rechtssatz

Ob eine Mitteilung im Einzelfall eine objektiv nachprüfbare Tatsachenbehauptung oder eine rein subjektive, unüberprüfbare Meinungsäußerung - also ein bloßes "Werturteil" - enthält, muss unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in den die Äußerung gestellt wird, der Form, in der sie gebracht wird, des Gegenstandes, den sie betrifft, und aller sonstigen Umstände, die für den Eindruck auf das angesprochene Publikum maßgebend sein können, beurteilt werden; dabei kann eine und dieselbe Äußerung je nach den Umständen bald als Tatsachenbehauptung, bald als Werturteil aufzufassen sein (so schon ÖBl 1977,166). Gösser - Österreichs bestes Bier.

Entscheidungstexte

TE OGH 1981-06-02 4 Ob 365/81

Veröff: ÖBl 1981,119

TE OGH 1988-05-31 4 Ob 41/88

Beisatz: Fritierfett der Spitzenklasse - Einfach besser (T1)

TE OGH 1990-09-11 4 Ob 137/90

Veröff: MR 1991,74 = ÖBl 1991,80

TE OGH 1998-01-27 4 Ob 21/98m

Auch; nur: Ob eine Mitteilung im Einzelfall eine objektiv nachprüfbare Tatsachenbehauptung oder eine rein subjektive, unüberprüfbare Meinungsäußerung - also ein bloßes "Werturteil" - enthält, muss unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in den die Äußerung gestellt wird, der Form, in der sie gebracht wird, des Gegenstandes, den sie betrifft, und aller sonstigen Umstände, die für den Eindruck auf das angesprochene Publikum maßgebend sein können, beurteilt werden. (T2)

TE OGH 2004-05-27 6 Ob 96/04t

Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 1330, ABGB. (T3)

TE OGH 2005-08-25 6 Ob 344/04p

Beis wie T3

TE OGH 2011-09-14 6 Ob 187/11k

Vgl; Beis wie T3

TE OGH 2015-05-19 4 Ob 74/15h

Auch; Beis wie T3

TE OGH 2015-08-11 4 Ob 80/15s

nur T2

TE OGH 2022-04-22 4 Ob 61/22g

Vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0078409