Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0078679

Entscheidungsdatum

19.05.1981

Geschäftszahl

4Ob359/81; 4Ob2/90; 4Ob65/95 (4Ob66/95); 4Ob5/96; 4Ob2110/96i; 4Ob2344/96a; 4Ob2/05f; 4Ob187/09t; 3Ob88/13g; 4Ob202/13d; 4Ob210/16k

Norm

UWG §2 D4

Rechtssatz

Der Hinweis auf "Statt-Preise" ist nicht ausreichend deutlich, wenn er im Hinblick auf seine Platzierung im Inserat sowie die geringe Größe der Buchstaben für den Leser keinen Auffälligkeitswert hat und überdies ein nicht unerheblicher Teil der Leser diesen Hinweis nur auf jene Preise beziehen wird, die in der oberen Hälfte des Inserates angegeben werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1981-05-19 4 Ob 359/81

Beisatz: Botschafts-Ausfolgescheine. (T1) Veröff: ÖBl 1982,71

TE OGH 1990-01-30 4 Ob 2/90

Auch; Beisatz: Erläuterungen des Vergleichspreises im Kleinstdruck und senkrecht zum übrigen Text. (T2)

TE OGH 1995-09-18 4 Ob 65/95

Auch; nur: Der Hinweis auf "Statt-Preise" ist nicht ausreichend deutlich, wenn er im Hinblick auf seine Platzierung im Inserat sowie die geringe Größe der Buchstaben für den Leser keinen Auffälligkeitswert hat. (T3) Beis wie T2

TE OGH 1996-01-30 4 Ob 5/96

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Ist der erklärende Hinweis nur bei gezielter Suche nach einer Erläuterung der Preisgegenüberstellungen zu entdecken; er ist kleiner als der übrige Text und senkrecht zu den Bestellfeldern gedruckt, die erst nach Auffalten des Prospektes sichtbar werden. Von einer ausreichenden Aufklärung kann daher keine Rede sein. (T4)

TE OGH 1996-06-25 4 Ob 2110/96i

Auch; nur T3; Beis wie T2

TE OGH 1996-11-26 4 Ob 2344/96a

Auch; nur T3

TE OGH 2005-03-14 4 Ob 2/05f

Auch; Beis wie T2

TE OGH 2009-12-16 4 Ob 187/09t

Vgl

TE OGH 2013-10-29 3 Ob 88/13g

Auch; Beisatz: Hier waren die angekündigten „Statt“‑Preise nicht die zuletzt vor der Preissenkung ernsthaft verlangten eigenen Reisenormalpreise, sondern Preise von Mitbewerbern. (T5)

TE OGH 2013-12-17 4 Ob 202/13d

nur T3; Beisatz: Unauffällige Erläuterungen des Vergleichspreises im Kleindruck hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach für nicht ausreichend deutlich befunden. (T6)

TE OGH 2016-11-22 4 Ob 210/16k

Auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0078679