OGH
19.05.1981
4Ob344/81
ABGB §1330 Abs2 BII;
UWG §7 D;
Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB und Paragraph 7, UWG sind in Bezug auf das Erfordernis einer individuell gezielten, für dritte Personen erkennbaren Bezugnahme zwischen der kreditschädigenden Äußerung und der dadurch gefährdeten Person in gleicher Weise auszulegen. Daraus folgt, daß eine Äußerung, die eine derartige gezielte Bezugnahme nicht erkennen läßt und die bloß eine mittelbare Auswirkung auf Personen, die außerhalb des Zielbereiches der Äußerung stehen, ermöglicht, diesen Tatbestanden nicht unterstellt werden kann. Schädigung durch unrichtige Marktanalyse.
TE OGH 1981/05/19 4 Ob 344/81
RS0032368