OGH
RS0028906
19.05.1981
4Ob104/80; 4Ob51/81; 4Ob8/81 (4Ob9/81); 4Ob119/84 (4Ob120/84, 4Ob121/84); 9ObA150/08m; 8ObA56/11k; 9ObA51/12h; 8ObA33/12d; 8ObA30/13i; 8ObA13/14s
ABGB §1152 E; AngG §16 römisch zwei; FBV des ORF §21
Erhielt ein Mitarbeiter bis jetzt als freier Mitarbeiter "Honorare", und wird festgestellt, dass er in Wahrheit in einem der FBV unterliegenden Angestelltenverhältnis gestanden ist, muss bei der Prüfung der Frage, ob er auf Grund dieser FBV noch offene Ansprüche auf Sonderzahlungen hat, das gesamte von ihm bezogene "Honorareinkommen" in Anschlag gebracht werden. Ist das Honorareinkommen bei Umlegung auf vierzehn Gehälter immer noch höher als das Durchschnittseinkommen in der in Frage kommenden Verwendungsgruppe gewesen, besteht kein Anspruch auf Nachzahlung des dreizehnten und vierzehnten Monatsbezuges.
TE OGH 1981-05-19 4 Ob 104/80
Veröff: SZ 54/75 = EvBl 1982/24 S 72 = JBl 1982,500 = Arb 9972
TE OGH 1981-11-17 4 Ob 51/81
Beisatz: Regisseur des ORF, der in Wahrheit in einem der FBV nicht unterliegenden Angestelltenverhältnis gestanden ist. (T1) Veröff: JBl 1982,552 = Arb 10060
TE OGH 1982-03-16 4 Ob 8/81
Beisatz: Rundfunkmitarbeiter (T2) Veröff: Arb 10096 = DRdA 1985,395 (Wachter)
TE OGH 1986-03-04 4 Ob 119/84
Auch
TE OGH 2008-11-25 9 ObA 150/08m
Auch; nur: Erhielt ein Mitarbeiter bis jetzt als freier Mitarbeiter "Honorare", und wird festgestellt, dass er in Wahrheit in einem der FBV unterliegenden Angestelltenverhältnis gestanden ist, muss bei der Prüfung der Frage, ob er auf Grund dieser FBV noch offene Ansprüche auf Sonderzahlungen hat, das gesamte von ihm bezogene "Honorareinkommen" in Anschlag gebracht werden. (T3) Beisatz: Hier: Freier Dienstnehmer, der in Wahrheit als Arbeiter in einem echten Arbeitsverhältnis gestanden ist, das einem bestimmten Kollektivvertrag unterliegt. (T4)
TE OGH 2012-07-26 8 ObA 56/11k
Ähnlich; nur T3; Beis wie T4
TE OGH 2012-09-24 9 ObA 51/12h
Vgl; nur T3; Beis wie T4
TE OGH 2013-04-29 8 ObA 33/12d
Ähnlich; nur T3; Beis wie T4
TE OGH 2014-03-24 8 ObA 30/13i
Auch; Beisatz: Die Arbeitsvertragsparteien können auch vereinbaren, dass in einem überkollektivvertraglichen laufenden Entgelt die anteiligen Sonderzahlungen enthalten sind, sofern dies für den Arbeitnehmer günstiger ist. (T5)
Beisatz: Im Fall eines Scheinselbständigen, der tatsächlich als Dienstnehmer anzusehen war, ist bei der Prüfung offener Sonderzahlungsansprüche daher grundsätzlich das gesamte bezogene „Honorareinkommen“ zum Vergleich in Anschlag zu bringen. (T6)
TE OGH 2014-04-28 8 ObA 13/14s
Vgl; Beisatz: Hier: Bei Prüfung der Frage, ob die unrichtig als fallweise beschäftigt behandelte, tatsächlich aber in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis gestandene Arbeitnehmerin Anspruch auf Jahresremuneration nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel‑ und Gastgewerbe hat, muss das gesamte von ihr bezogene Einkommen in Anschlag gebracht und dem kollektivvertraglichen Mindestentgelt gegenübergestellt werden. (T7)