Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0021375

Entscheidungsdatum

19.05.1981

Geschäftszahl

4Ob104/80; 4Ob143/80; 4Ob51/81; 4Ob8/81 (4Ob9/81); 9ObA52/88; 9ObA108/88; 7Ob48/88; 8ObA26/99b; 9ObA110/06a; 9ObA43/20v

Norm

ABGB §1151 IA; ABGB §1151 IC

Rechtssatz

Wenn die für den Arbeitsvertrag typische individuelle Weisung des Arbeitgebers dort, wo die Arbeitsleistung innerhalb eines organisierten Betriebes erbracht wird, weitgehend durch die Eingliederung des Arbeitnehmers in die betriebliche Ordnung mit ihren vielfältigen Überordnungsbeziehungen und Unterordnungsbeziehungen vermittelt wird, kann in Grenzfällen die vereinbarte Bindung an bestimmte sachliche Erfordernisse und Grundsätze in Verbindung mit einer ausschließlichen und ihn voll in Anspruch nehmenden Beschäftigung die freie Bestimmung des eigenen Verhaltens so weit einschränken, dass bereits von persönlicher Abhängigkeit gesprochen und demgemäß ein Arbeitsverhältnis angenommen werden muss (Mitarbeiter des ORF, der Redaktionsdienst leistet, als Fernsehnachrichtensprecher tätig ist und Beiträge in periodisch wiederkehrenden Informationsendungen und Kultursendungen gestaltet).

Entscheidungstexte

TE OGH 1981-05-19 4 Ob 104/80

Veröff: SZ 54/75 = EvBl 1982/24 S 72 = Arb 9972 = DRdA 1982,191 (Anmerkung von Strasser) = ZAS 1982,10 (mit Anmerkung von Tomandl) = JBl 1982,500

TE OGH 1981-09-15 4 Ob 143/80

Auch

TE OGH 1981-11-17 4 Ob 51/81

Auch; Beisatz: Hier: Regisseur, der fast ausschließlich für den ORF gearbeitet hat und regelmäßig nicht nur Einzelsendungen, sondern auch ganze Sendereihen gestaltet hat und nicht das Unternehmerrisiko getragen hat. (T1) Veröff: JBl 1982,552 = Arb 10060

TE OGH 1982-03-16 4 Ob 8/81

Auch; Beisatz: Rundfunkmitarbeiter (T2) Veröff: Arb 10096 = DRdA 1985,395 (Wachter)

TE OGH 1988-04-13 9 ObA 52/88

Veröff: WBl 1988,400 = RdW 1989,29 = ZAS 1989,136 (Schöffl)

TE OGH 1988-06-15 9 ObA 108/88

Vgl auch; Veröff: RdW 1988,429

TE OGH 1989-01-19 7 Ob 48/88

Veröff: VersR 1989,1179 = SZ 62/8 = VersRdSch 1989,348

TE OGH 1999-07-08 8 ObA 26/99b

nur: In Grenzfällen kann die vereinbarte Bindung an bestimmte sachliche Erfordernisse und Grundsätze in Verbindung mit einer ausschließlichen und den Arbeitnehmer voll in Anspruch nehmenden Beschäftigung die freie Bestimmung des eigenen Verhaltens so weit einschränken, dass bereits von persönlicher Abhängigkeit gesprochen und demgemäß ein Arbeitsverhältnis angenommen werden muss. (T3) Beisatz: Außendienstmitarbeiter. (T4)

TE OGH 2006-11-15 9 ObA 110/06a

Vgl auch; Beisatz: Hier: Freie Journalistin als freie Dienstnehmerin. (T5)

TE OGH 2020-11-25 9 ObA 43/20v

Vgl; nur T3; Beisatz: Hier: redaktionelle Mitarbeiterin. (T6)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0021375