OGH
RS0021375
19.05.1981
4Ob104/80; 4Ob143/80; 4Ob51/81; 4Ob8/81 (4Ob9/81); 9ObA52/88; 9ObA108/88; 7Ob48/88; 8ObA26/99b; 9ObA110/06a; 9ObA43/20v
ABGB §1151 IA; ABGB §1151 IC
Wenn die für den Arbeitsvertrag typische individuelle Weisung des Arbeitgebers dort, wo die Arbeitsleistung innerhalb eines organisierten Betriebes erbracht wird, weitgehend durch die Eingliederung des Arbeitnehmers in die betriebliche Ordnung mit ihren vielfältigen Überordnungsbeziehungen und Unterordnungsbeziehungen vermittelt wird, kann in Grenzfällen die vereinbarte Bindung an bestimmte sachliche Erfordernisse und Grundsätze in Verbindung mit einer ausschließlichen und ihn voll in Anspruch nehmenden Beschäftigung die freie Bestimmung des eigenen Verhaltens so weit einschränken, dass bereits von persönlicher Abhängigkeit gesprochen und demgemäß ein Arbeitsverhältnis angenommen werden muss (Mitarbeiter des ORF, der Redaktionsdienst leistet, als Fernsehnachrichtensprecher tätig ist und Beiträge in periodisch wiederkehrenden Informationsendungen und Kultursendungen gestaltet).
TE OGH 1981-05-19 4 Ob 104/80
Veröff: SZ 54/75 = EvBl 1982/24 S 72 = Arb 9972 = DRdA 1982,191 (Anmerkung von Strasser) = ZAS 1982,10 (mit Anmerkung von Tomandl) = JBl 1982,500
TE OGH 1981-09-15 4 Ob 143/80
Auch
TE OGH 1981-11-17 4 Ob 51/81
Auch; Beisatz: Hier: Regisseur, der fast ausschließlich für den ORF gearbeitet hat und regelmäßig nicht nur Einzelsendungen, sondern auch ganze Sendereihen gestaltet hat und nicht das Unternehmerrisiko getragen hat. (T1) Veröff: JBl 1982,552 = Arb 10060
TE OGH 1982-03-16 4 Ob 8/81
Auch; Beisatz: Rundfunkmitarbeiter (T2) Veröff: Arb 10096 = DRdA 1985,395 (Wachter)
TE OGH 1988-04-13 9 ObA 52/88
Veröff: WBl 1988,400 = RdW 1989,29 = ZAS 1989,136 (Schöffl)
TE OGH 1988-06-15 9 ObA 108/88
Vgl auch; Veröff: RdW 1988,429
TE OGH 1989-01-19 7 Ob 48/88
Veröff: VersR 1989,1179 = SZ 62/8 = VersRdSch 1989,348
TE OGH 1999-07-08 8 ObA 26/99b
nur: In Grenzfällen kann die vereinbarte Bindung an bestimmte sachliche Erfordernisse und Grundsätze in Verbindung mit einer ausschließlichen und den Arbeitnehmer voll in Anspruch nehmenden Beschäftigung die freie Bestimmung des eigenen Verhaltens so weit einschränken, dass bereits von persönlicher Abhängigkeit gesprochen und demgemäß ein Arbeitsverhältnis angenommen werden muss. (T3) Beisatz: Außendienstmitarbeiter. (T4)
TE OGH 2006-11-15 9 ObA 110/06a
Vgl auch; Beisatz: Hier: Freie Journalistin als freie Dienstnehmerin. (T5)
TE OGH 2020-11-25 9 ObA 43/20v
Vgl; nur T3; Beisatz: Hier: redaktionelle Mitarbeiterin. (T6)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0021375