OGH
RS0022712
26.04.2024
1Ob26/80; 6Ob559/81; 7Ob825/82; 7Ob513/84; 1Ob40/83; 8Ob565/84 (8Ob566/84); 2Ob647/84 (2Ob648/84); 2Ob12/86; 2Ob24/87; 5Ob588/88 (5Ob1529/88); 1Ob662/88; 1Ob628/92; 8Ob608/92; 8Ob1587/94; 7Ob2103/96g; 2Ob2311/96h; 2Ob188/98f; 6Ob320/98x; 2Ob217/99x; 6Ob98/00f; 7Ob57/01k; 6Ob174/06s; 2Ob82/06g; 4Ob75/08w; 1Ob63/11p; 2Ob85/11f; 2Ob168/12p; 3Ob228/12v; 2Ob237/12k; 1Ob105/13t; 4Ob204/13y; 1Ob28/14w; 2Ob206/16g; 1Ob126/21t; 6Ob210/23k
ABGB §1295 Ia3e
ABGB §1302 A
WRG §26
Kommen als Ursache für einen eingetretenen Schaden die schuldhaften oder sonst einen Haftungsgrund bildenden Handlungen mehrerer Personen in Frage, hat das Unaufklärbarkeitsrisiko jede von ihnen und nicht der Geschädigte zu tragen (analoge Anwendung des Paragraph 1302, ABGB; sogenannte alternative Kausalität; Anerkennung der Lehre Bydlinskis JBl 1959, 1 ff).
TE OGH 1981-04-29 1 Ob 26/80
Veröff: SZ 54/63
TE OGH 1981-11-18 6 Ob 559/81
Auch; Veröff: EvBl 1982/188 S 639
TE OGH 1983-07-07 7 Ob 825/82
Auch; Beisatz: Gesamthaftung besteht jedoch nur für jene Schadensteile, bezüglich deren alle Beteiligten mit dem Kausalitätsverdacht belastet sind. Es muss also der Schadensersatzkläger wenigstens den Kausalitätsverdacht und dessen Umfang beweisen, und es muss ebenso dem Beklagten die Widerlegung dieses Verdachtes in jeder sonst zulässigen Weise offen stehen, etwa auch in der Richtung des sogenannten rechtmäßigen Alternativverhaltens, dass nämlich der Schaden auch bei einem anderen, nicht rechtswidrigen Verhalten eingetreten wäre. (T1)
Veröff: SZ 56/120 = EvBl 1984/3 S 18
TE OGH 1984-01-26 7 Ob 513/84
Veröff: SZ 57/25
TE OGH 1984-03-14 1 Ob 40/83
Auch; Veröff: SZ 57/51 = ÖBl 1984,164
TE OGH 1985-02-21 8 Ob 565/84
TE OGH 1985-05-21 2 Ob 647/84
TE OGH 1986-04-22 2 Ob 12/86
Veröff: JBl 1986,787 (Apathy) = ZVR 1987/102 S 313
TE OGH 1987-09-08 2 Ob 24/87
Beisatz: Allerdings wird auch die Auffassung vertreten, bei Haftung eines Beteiligten wegen nachgewiesener Kausalität für den ganzen Schaden komme eine Haftung der übrigen, nur möglicherweise kausalen Schädiger nicht in Betracht. (T2)
TE OGH 1988-09-06 5 Ob 588/88
Auch; Beisatz: Fehlt es aber an einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beklagten und dem vom Kläger behauptetermaßen erlittenen Schaden, so kann eine Schadenersatzpflicht der Beklagten auch nicht aus Paragraph 1302, Satz 2 Fall 2 ABGB abgeleitet werden. (T3)
TE OGH 1988-11-09 1 Ob 662/88
Veröff: SZ 61/234 = RZ 1989/12 S 61
TE OGH 1993-02-23 1 Ob 628/92
Beis wie T1 nur: Gesamthaftung besteht jedoch nur für jene Schadensteile, bezüglich deren alle Beteiligten mit dem Kausalitätsverdacht belastet sind. (T4)
TE OGH 1993-06-04 8 Ob 608/92
Vgl auch; Veröff: EvBl 1994/13 S 94
TE OGH 1995-01-26 8 Ob 1587/94
Auch
TE OGH 1996-07-30 7 Ob 2103/96g
Auch
TE OGH 1996-10-17 2 Ob 2311/96h
Vgl auch; Beisatz: Die Grundsätze der alternativen Kausalität (solidarische Haftung) gelten nicht nur im Bereich der Verschuldenshaftung, sie sind im Bereich der Gefährdungshaftung analog anzuwenden. Voraussetzung der Haftung wegen alternativer Kausalität ist allerdings auch im Bereich der Gefährdungshaftung, dass alle Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Gefährdungshaftung erfüllt sind, sich aber nicht feststellen lässt, wessen Gefahrenquelle kausal wurde. (T5)
TE OGH 1998-07-09 2 Ob 188/98f
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verletzung der Streupflicht durch Eigentümer benachbarter Liegenschaften. (T6)
TE OGH 1999-02-25 6 Ob 320/98x
Auch; Veröff: SZ 72/38
TE OGH 1999-09-02 2 Ob 217/99x
TE OGH 2001-01-17 6 Ob 98/00f
nur: Kommen als Ursache für einen eingetretenen Schaden die Handlungen mehrerer Personen in Frage, hat das Unaufklärbarkeitsrisiko nicht der Geschädigte zu tragen. (T7)
Beisatz: Der Beweis des Kausalverdachtes genügt. Diesen hat der Geschädigte aber jedenfalls zu erbringen. (T8)
TE OGH 2001-03-30 7 Ob 57/01k
Auch; Beisatz: Jedem steht gegen den ihn solcherart treffenden Kausalitätsverdacht die Möglichkeit offen nachzuweisen, dass sein Verhalten den Schadenseintritt nicht mitverursacht hat. Kann einer der in Betracht kommenden Täter nachweisen, dass er den Schaden nicht verursacht hat, so haftet er auch nicht, weil er nicht auch Schädiger ist. (T9)
TE OGH 2006-08-31 6 Ob 174/06s
Auch; Beisatz: Bei Unbestimmbarkeit der Anteile ist die potenzielle Ursächlichkeit aufgrund des konkret-gefährlichen Handelns der alternativ in Betracht kommenden Täter haftungsbegründend, weil das Unaufklärbarkeitsrisiko nicht zu Lasten des Geschädigten gehen soll. (T10)
TE OGH 2007-06-21 2 Ob 82/06g
Vgl auch; Beisatz: Hier: Solidarische Haftung mehrerer Werkunternehmer im Rahmen des Rückersatzes nach Paragraph 1313, ABGB, wenn diese als Erfüllungsgehilfen eine mangelhafte Leistung erbrachten und sich die Anteile der einzelnen Schädiger am Schaden nicht exakt abgrenzen lassen. (T11)
TE OGH 2008-06-10 4 Ob 75/08w
Veröff: SZ 2008/80
TE OGH 2011-06-21 1 Ob 63/11p
Auch
TE OGH 2012-06-28 2 Ob 85/11f
Auch
TE OGH 2012-09-20 2 Ob 168/12p
Vgl; Beis wie T5
TE OGH 2013-02-20 3 Ob 228/12v
Auch; Beis wie T10
TE OGH 2013-03-14 2 Ob 237/12k
Vgl; Auch Beis wie T2
TE OGH 2013-11-21 1 Ob 105/13t
Auch
TE OGH 2014-02-17 4 Ob 204/13y
Beisatz: Vielmehr haften die möglicherweise kausal handelnden Personen solidarisch. (T12)
TE OGH 2014-05-22 1 Ob 28/14w
Vgl
TE OGH 2017-12-14 2 Ob 206/16g
Auch; Beis wie T2; Beis wie T9
TE OGH 2021-10-12 1 Ob 126/21t
TE OGH 2024-04-26 6 Ob 210/23k
vgl; Beisatz: Für das Teilen eines Postings bei weltweiter Abrufbarkeit gilt dies schon deshalb, weil potentiell jedermann das konkrete (einzelne) Posting gelesen haben und theoretisch alle weiteren Reaktionen (und somit abhängig vom Zeitpunkt der Verbreitung der gesamte ab diesem Zeitpunkt eingetretene Schaden) darauf zurückgeführt werden könnten. Insoweit liegt „konkret gefährliches Handeln“ für den ab dem Posting eingetretenen Schaden vor. Auch bei Weiterverbreitung eines Posts nur in einem eingeschränkten Empfängerkreis kann dies nicht anders gesehen werden. (T13)
Beisatz: Hier: Shitstorm. (T14); Beisatz wie T4
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0022712