Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

07.04.1981

Geschäftszahl

4Ob390/80

Norm

UWG §14 C;

Rechtssatz

Werden bei Abschluß von Verträgen Vordrucke und Stampiglien eines anderen Unternehmens verwendet und dabei Rabattverstöße begangen, kann allein aus der Überlassung dieser Vordrucke und Stampiglien nicht ohne weiters eine Haftung für dieses deliktische Verhalten abgeleitet werden; dem die Vordrucke und Stampiglien überlassenden Unternehmen müßte vielmehr das deliktische Verhalten bekannt gewesen sein.

Entscheidungstexte

TE OGH 1981/04/07 4 Ob 390/80

Rechtssatznummer

RS0079519