OGH
07.04.1981
4Ob390/80
UWG §14 C;
Werden bei Abschluß von Verträgen Vordrucke und Stampiglien eines anderen Unternehmens verwendet und dabei Rabattverstöße begangen, kann allein aus der Überlassung dieser Vordrucke und Stampiglien nicht ohne weiters eine Haftung für dieses deliktische Verhalten abgeleitet werden; dem die Vordrucke und Stampiglien überlassenden Unternehmen müßte vielmehr das deliktische Verhalten bekannt gewesen sein.
TE OGH 1981/04/07 4 Ob 390/80
RS0079519