Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

07.04.1981

Geschäftszahl

4Ob361/81

Norm

UWG §1 D3e;

UWG §14 A1;

Rechtssatz

Wird dem nunmehrigen Arbeitgeber verboten, die früher für einen anderen Arbeitgeber tätig gewesenen Vertreter bei jenen Kunden zu "beschäftigen", welche diese innerhalb der angegebenen Zeiträume bei dem Kläger bearbeitet haben, ist dies hinreichend bestimmt, da der nunmehrige Arbeitgeber diesem Verbot schon dadurch nachkommen kann, daß er die Bearbeitung dieser - den Arbeitnehmern naturgemäß bekannten Kunden - aus dem Tätigkeitsbereich dieser Arbeitnehmer ausschließt; die Anführung der Namen dieser Kunden im Beschäftigungsverbot ist nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

TE OGH 1981/04/07 4 Ob 361/81

Rechtssatznummer

RS0078365