OGH
07.04.1981
4Ob361/81
UWG §1 D3e;
UWG §14 A1;
Wird dem nunmehrigen Arbeitgeber verboten, die früher für einen anderen Arbeitgeber tätig gewesenen Vertreter bei jenen Kunden zu "beschäftigen", welche diese innerhalb der angegebenen Zeiträume bei dem Kläger bearbeitet haben, ist dies hinreichend bestimmt, da der nunmehrige Arbeitgeber diesem Verbot schon dadurch nachkommen kann, daß er die Bearbeitung dieser - den Arbeitnehmern naturgemäß bekannten Kunden - aus dem Tätigkeitsbereich dieser Arbeitnehmer ausschließt; die Anführung der Namen dieser Kunden im Beschäftigungsverbot ist nicht erforderlich.
TE OGH 1981/04/07 4 Ob 361/81
RS0078365