OGH
RS0041333
18.03.2025
3Ob673/80; 2Ob517/87; 4Ob41/93; 1Ob20/94; 7Ob229/99y; 10ObS295/02h; 8ObA22/02x; 10ObS357/02a; 1Ob204/03m; 3Ob194/04g; 3Ob129/05z; 6Ob51/05a; 1Ob163/05k; 3Ob127/05f; 9Ob112/06w; 4Ob188/13w; 10ObS61/22a; 10Ob48/23s; 10ObS5/25w
ZPO §411 E
ZPO §462 Abs1
ZPO §477 B
Die Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichtes wird durch den Berufungsantrag und die Berufungserklärung begrenzt und in dieser Beschränkung durch die Verpflichtung zur Wahrung der Teilrechtskraft garantiert. Der unangefochtene Teil einer Entscheidung kann trotz eines allfälligen Widerspruches mit der Rechtsmittelentscheidung nicht überprüft werden; selbst Nichtigkeitsgründe dürfen bezüglich des unangefochtenen Entscheidungsteiles von Amts wegen nicht aufgegriffen werden.
TE OGH 1981-03-25 3 Ob 673/80
TE OGH 1987-11-24 2 Ob 517/87
Vgl auch; nur: Die Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichtes wird durch den Berufungsantrag und die Berufungserklärung begrenzt und in dieser Beschränkung durch die Verpflichtung zur Wahrung der Teilrechtskraft garantiert. (T1)
Beisatz: Das Berufungsgericht ist hiebei nicht nur an die Berufungsanträge, sondern auch an die Berufungsgründe gebunden. (T2)
TE OGH 1993-05-18 4 Ob 41/93
Ähnlich; Beisatz: Hier: In der Berufung wurden nur noch zu einem von zwei geltendgemachten Rechtsgründen Ausführungen gemacht. (T3)
TE OGH 1995-10-17 1 Ob 20/94
nur T1; Veröff: SZ 68/189
TE OGH 1999-09-01 7 Ob 229/99y
Auch; nur: Die Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichtes wird durch den Berufungsantrag und die Berufungserklärung begrenzt und in dieser Beschränkung durch die Verpflichtung zur Wahrung der Teilrechtskraft garantiert. Der unangefochtene Teil einer Entscheidung kann trotz eines allfälligen Widerspruches mit der Rechtsmittelentscheidung nicht überprüft werden. (T4)
TE OGH 2002-09-17 10 ObS 295/02h
Vgl auch; Beis wie T2
TE OGH 2002-09-19 8 ObA 22/02x
Vgl auch; nur: Der unangefochtene Teil einer Entscheidung kann trotz eines allfälligen Widerspruches mit der Rechtsmittelentscheidung nicht überprüft werden. (T5)
TE OGH 2004-03-16 10 ObS 357/02a
nur: Selbst Nichtigkeitsgründe dürfen bezüglich des unangefochtenen Entscheidungsteiles von Amts wegen nicht aufgegriffen werden. (T6)
TE OGH 2004-08-12 1 Ob 204/03m
Veröff: SZ 2004/117
TE OGH 2004-11-24 3 Ob 194/04g
Vgl auch; Beis wie T2 nur: Das Berufungsgericht ist hiebei auch an die Berufungsgründe gebunden. (T7)
TE OGH 2005-08-24 3 Ob 129/05z
Auch; nur T4
TE OGH 2005-10-06 6 Ob 51/05a
Vgl auch; Beisatz: In einem dreigliedrigen Urteil, das aufgrund der Einwendung einer Gegenforderung ergeht, ist weder die Entscheidung über die Klageforderung noch jene über die Gegenforderung für sich allein der Rechtskraft fähig. Dessen ungeachtet kann der Kläger eine Überschreitung des Berufungsantrags zu seinem Nachteil infolge des Verschlechterungsverbots geltend machen. Es besteht daher ein rechtliches Interesse des Klägers daran, dass nicht (allein) aufgrund seiner Berufung durch Verringerung der festzustellenden Klageforderung ein niedrigerer Teil der Gegenforderung zur Tilgung der Klageforderung herangezogen wird und er in Ansehung des zur Tilgung der Klageforderung herangezogenen Teils der Gegenforderung in Hinkunft noch belangt werden könnte. (T8)
TE OGH 2005-10-18 1 Ob 163/05k
Vgl; Beisatz: So hängt im Rechtsmittelverfahren die amtswegige Prüfung der Rechtsanwendungsfrage von der Erhebung der Rechtsrüge ab. (T9)
TE OGH 2005-10-20 3 Ob 127/05f
nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2005/153
TE OGH 2006-10-18 9 Ob 112/06w
Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Nach der Rechtsprechung ist in einem dreigliedrigen Urteil, das aufgrund der Einwendung einer Gegenforderung ergeht, weder die Entscheidung über die Klageforderung noch jene über die Gegenforderung für sich allein der Rechtskraft fähig. (T10)
TE OGH 2013-11-19 4 Ob 188/13w
Auch; nur T5
TE OGH 2022-10-18 10 ObS 61/22a
Vgl
TE OGH 2024-06-04 10 Ob 48/23s
vgl
TE OGH 2025-03-18 10 ObS 5/25w
vgl; nur T1
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0041333