Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0041333

Entscheidungsdatum

18.03.2025

Geschäftszahl

3Ob673/80; 2Ob517/87; 4Ob41/93; 1Ob20/94; 7Ob229/99y; 10ObS295/02h; 8ObA22/02x; 10ObS357/02a; 1Ob204/03m; 3Ob194/04g; 3Ob129/05z; 6Ob51/05a; 1Ob163/05k; 3Ob127/05f; 9Ob112/06w; 4Ob188/13w; 10ObS61/22a; 10Ob48/23s; 10ObS5/25w

Norm

ZPO §411 E

ZPO §462 Abs1

ZPO §477 B

Rechtssatz

Die Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichtes wird durch den Berufungsantrag und die Berufungserklärung begrenzt und in dieser Beschränkung durch die Verpflichtung zur Wahrung der Teilrechtskraft garantiert. Der unangefochtene Teil einer Entscheidung kann trotz eines allfälligen Widerspruches mit der Rechtsmittelentscheidung nicht überprüft werden; selbst Nichtigkeitsgründe dürfen bezüglich des unangefochtenen Entscheidungsteiles von Amts wegen nicht aufgegriffen werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1981-03-25 3 Ob 673/80

TE OGH 1987-11-24 2 Ob 517/87

Vgl auch; nur: Die Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichtes wird durch den Berufungsantrag und die Berufungserklärung begrenzt und in dieser Beschränkung durch die Verpflichtung zur Wahrung der Teilrechtskraft garantiert. (T1)

Beisatz: Das Berufungsgericht ist hiebei nicht nur an die Berufungsanträge, sondern auch an die Berufungsgründe gebunden. (T2)

TE OGH 1993-05-18 4 Ob 41/93

Ähnlich; Beisatz: Hier: In der Berufung wurden nur noch zu einem von zwei geltendgemachten Rechtsgründen Ausführungen gemacht. (T3)

TE OGH 1995-10-17 1 Ob 20/94

nur T1; Veröff: SZ 68/189

TE OGH 1999-09-01 7 Ob 229/99y

Auch; nur: Die Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichtes wird durch den Berufungsantrag und die Berufungserklärung begrenzt und in dieser Beschränkung durch die Verpflichtung zur Wahrung der Teilrechtskraft garantiert. Der unangefochtene Teil einer Entscheidung kann trotz eines allfälligen Widerspruches mit der Rechtsmittelentscheidung nicht überprüft werden. (T4)

TE OGH 2002-09-17 10 ObS 295/02h

Vgl auch; Beis wie T2

TE OGH 2002-09-19 8 ObA 22/02x

Vgl auch; nur: Der unangefochtene Teil einer Entscheidung kann trotz eines allfälligen Widerspruches mit der Rechtsmittelentscheidung nicht überprüft werden. (T5)

TE OGH 2004-03-16 10 ObS 357/02a

nur: Selbst Nichtigkeitsgründe dürfen bezüglich des unangefochtenen Entscheidungsteiles von Amts wegen nicht aufgegriffen werden. (T6)

TE OGH 2004-08-12 1 Ob 204/03m

Veröff: SZ 2004/117

TE OGH 2004-11-24 3 Ob 194/04g

Vgl auch; Beis wie T2 nur: Das Berufungsgericht ist hiebei auch an die Berufungsgründe gebunden. (T7)

TE OGH 2005-08-24 3 Ob 129/05z

Auch; nur T4

TE OGH 2005-10-06 6 Ob 51/05a

Vgl auch; Beisatz: In einem dreigliedrigen Urteil, das aufgrund der Einwendung einer Gegenforderung ergeht, ist weder die Entscheidung über die Klageforderung noch jene über die Gegenforderung für sich allein der Rechtskraft fähig. Dessen ungeachtet kann der Kläger eine Überschreitung des Berufungsantrags zu seinem Nachteil infolge des Verschlechterungsverbots geltend machen. Es besteht daher ein rechtliches Interesse des Klägers daran, dass nicht (allein) aufgrund seiner Berufung durch Verringerung der festzustellenden Klageforderung ein niedrigerer Teil der Gegenforderung zur Tilgung der Klageforderung herangezogen wird und er in Ansehung des zur Tilgung der Klageforderung herangezogenen Teils der Gegenforderung in Hinkunft noch belangt werden könnte. (T8)

TE OGH 2005-10-18 1 Ob 163/05k

Vgl; Beisatz: So hängt im Rechtsmittelverfahren die amtswegige Prüfung der Rechtsanwendungsfrage von der Erhebung der Rechtsrüge ab. (T9)

TE OGH 2005-10-20 3 Ob 127/05f

nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2005/153

TE OGH 2006-10-18 9 Ob 112/06w

Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Nach der Rechtsprechung ist in einem dreigliedrigen Urteil, das aufgrund der Einwendung einer Gegenforderung ergeht, weder die Entscheidung über die Klageforderung noch jene über die Gegenforderung für sich allein der Rechtskraft fähig. (T10)

TE OGH 2013-11-19 4 Ob 188/13w

Auch; nur T5

TE OGH 2022-10-18 10 ObS 61/22a

Vgl

TE OGH 2024-06-04 10 Ob 48/23s

vgl

TE OGH 2025-03-18 10 ObS 5/25w

vgl; nur T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0041333