OGH
RS0100436
27.05.2021
9Os191/80; 12Os99/83; 13Os31/87; 11Os99/93; 11Os21/01; 12Os59/21z
StPO §313 A
Eine Zusatzfrage nach einem Umstand, der die Strafbarkeit ausschließen würde, ist dann nicht zu stellen, wenn dieser Umstand als Tatbestandsmerkmal ohnehin Gegenstand der Hauptfrage (oder Eventualfrage) und sohin durch deren Beantwortung erledigt ist (EvBl 1972/18, hier: Bereicherungsvorsatz beim Raub).
TE OGH 1981-03-24 9 Os 191/80
TE OGH 1984-05-10 12 Os 99/83
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zum subjektiven Tatbestand des Paragraph 280, Absatz eins, StGB. (T1)
TE OGH 1987-05-07 13 Os 31/87
Veröff: EvBl 1987/190 S 694 = RZ 1987/63 S 230
TE OGH 1993-09-21 11 Os 99/93
Vgl auch; Beisatz: Gegenstand gesonderter Fragen an die Geschwornen können nur solche Umstände sein, die nicht bereits in einer Schuldfrage enthalten sind. (T2)
TE OGH 2001-05-08 11 Os 21/01
nur: Eine Zusatzfrage nach einem Umstand, der die Strafbarkeit ausschließen würde, ist dann nicht zu stellen, wenn dieser Umstand als Tatbestandsmerkmal ohnehin Gegenstand der Hauptfrage (oder Eventualfrage) und sohin durch deren Beantwortung erledigt ist. (T3) Beisatz: Nach der Kausalität zwischen Tathandlung und Erfolg ist im geschworengerichtlichen Verfahren keine Zusatzfrage zu stellen, weil der Kausalzusammenhang als (ungeschriebenes) objektives Tatbestandsmerkmal bereits bei Beantwortung der Hauptfrage oder Eventualfrage zu prüfen ist. (T4)
TE OGH 2021-05-27 12 Os 59/21z
Vgl
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0100436