Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.03.1981

Geschäftszahl

6Ob670/80; 4Ob235/06x

Norm

ABGB §692;

Rechtssatz

Die Verlassenschaft und nach der Einantwortung der Erbe sind gegenüber dem Vermächtnisnehmer im Sinn des Paragraph 692, ABGB geschützt, weil die Forderung des Pflichtteilsberechtigten den Forderungen des Vermächtnisnehmers im Rang vorangeht.

Entscheidungstexte

TE OGH 1981/03/18 6 Ob 670/80

TE OGH 2007/02/13 4 Ob 235/06x

Rechtssatznummer

RS0012660