Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0012655

Entscheidungsdatum

18.03.1981

Geschäftszahl

6Ob670/80; 2Ob96/14b; 2Ob87/20p

Norm

ABGB §693; ABGB §783

Rechtssatz

Solange die Vermächtnisnehmer ihre Vermächtnisse nicht im Sinne des Paragraph 693, ABGB empfangen haben, haften die keinesfalls einem in seinem Pflichtteil verkürzten Noterben für dessen Forderung auf Zahlung eines Betrages zur Pflichtteilsergänzung. Vor dem Empfang des Legates trifft sie auch keine Ausgleichspflicht im Sinne des nach Paragraph 783, ABGB vorgesehenen verhältnismäßigen Beitrages.

Entscheidungstexte

TE OGH 1981-03-18 6 Ob 670/80

TE OGH 2014-10-23 2 Ob 96/14b

Abweisend; Beisatz: Der Erbe schuldet dem Legatar aber nur das um die aliquote Pflichtteilsdeckung reduzierte Legat vergleiche RIS‑Justiz RS0012894). (T1)

TE OGH 2021-06-24 2 Ob 87/20p

Vgl; Beisatz: Hier: Für die Fälligkeit seines Anspruchs auf das Legat ist es ausreichend, dass die Zahlung des Wertausgleichs Zug-um-Zug gegen Leistung des Legats erfolgt; insoweit Gleichklang mit Paragraph 692, ABGB in der Fassung vor dem ErbRÄG 2015. (T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0012655