OGH
17.03.1981
4Ob322/81
UWG §1 D3b;
Wenn auch Farbtöne und Farbnuancen als solche grundsätzlich nicht Gegenstand eines Zeichenschutzes sein können, liegt ein sittenwidriges Schmarotzen am Ruf eines anderen Unternehmers doch darin, daß der Beklagte eine große Anzahl solcher Farbtöne in seinem Rezeptbuch zum Mischen von Farben - ohne sachliche Notwendigkeit - mit den vom Kläger gebrauchten und im Geschäftsverkehrs bekanntgemachten Bezeichnungen versehen und seinen Abnehmern zugleich eine Anleitung gegeben hat, auf welche Weise sie die gleichen Farbtöne und Farbnuancen auch mit den Basisfarben und Farbpasten der Beklagten erzielen könnten. (Rezeptbuch für Friomix-Farbmischgeräte).
TE OGH 1981/03/17 4 Ob 322/81
Veröff: ÖBl 1981,73
RS0078232