Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.03.1981

Geschäftszahl

4Ob322/81

Norm

UWG §1 D3b;

Rechtssatz

Wenn auch Farbtöne und Farbnuancen als solche grundsätzlich nicht Gegenstand eines Zeichenschutzes sein können, liegt ein sittenwidriges Schmarotzen am Ruf eines anderen Unternehmers doch darin, daß der Beklagte eine große Anzahl solcher Farbtöne in seinem Rezeptbuch zum Mischen von Farben - ohne sachliche Notwendigkeit - mit den vom Kläger gebrauchten und im Geschäftsverkehrs bekanntgemachten Bezeichnungen versehen und seinen Abnehmern zugleich eine Anleitung gegeben hat, auf welche Weise sie die gleichen Farbtöne und Farbnuancen auch mit den Basisfarben und Farbpasten der Beklagten erzielen könnten. (Rezeptbuch für Friomix-Farbmischgeräte).

Entscheidungstexte

TE OGH 1981/03/17 4 Ob 322/81

Veröff: ÖBl 1981,73

Rechtssatznummer

RS0078232