OGH
RS0031647
19.11.2024
8Ob223/80 (8Ob224/80); 8Ob93/87; 2Ob11/06s; 2Ob149/09i; 2Ob94/13g; 2Ob191/16a; 10Ob15/24i
ABGB §1327 c2
ABGB §1327 d
Der Entgang von Wohnversorgung und der Entgang von Pflegeleistungen der Eltern begründen nicht Ansprüche mit selbständigem rechtlichen Schicksal, sondern stellen nur Posten eines gesamten Entgangs der Waisen dar, auf die die kongruenten Leistungen der Sozialversicherungsträger anzurechnen sind. Übersteigt der Entgang der Kinder an Barleistungen und Sachleistungen ihrer Eltern - ohne Wohnversorgung und Pflegeleistungen - die Sozialversicherungsrenten, kann den Kindern der Entgang von Wohnversorgung und Pflegeleistungen ohne Rücksicht auf die Waisenrenten in der vom Gericht als angemessen angesehene Höhe (Paragraph 273, ZPO) zuerkannt werden.
TE OGH 1981-02-26 8 Ob 223/80
Veröff: SZ 54/24
TE OGH 1988-02-16 8 Ob 93/87
nur: Der Entgang von Wohnversorgung und der Entgang von Pflegeleistungen der Eltern begründen nicht Ansprüche mit selbständigem rechtlichen Schicksal, sondern stellen nur Posten eines gesamten Entganges der Waisen dar, auf die die kongruenten Leistungen der Sozialversicherungsträger anzurechnen sind. (T1)
Veröff: ZVR 1988/156 S 341
TE OGH 2007-06-28 2 Ob 11/06s
Auch; nur: Der Entgang von Wohnversorgung und der Entgang von Pflegeleistungen der Eltern stellen einen Posten eines gesamten Entgangs der Waisen dar. (T2)
TE OGH 2010-06-17 2 Ob 149/09i
Auch; Beisatz: Der Entgang von Wohnversorgung durch die Eltern stellt einen Posten des Entgangs der Waisen dar. (T3)
Veröff: SZ 2010/68
TE OGH 2014-03-28 2 Ob 94/13g
Auch; Der Entgang von Wohnversorgung durch die Eltern stellt einen Posten des Anspruchs der Waisen dar. (T4)
TE OGH 2017-01-26 2 Ob 191/16a
TE OGH 2024-11-19 10 Ob 15/24i
vgl; Beisatz: Hier: Keine (sinngemäße) Anwendung des Paragraph 1327, ABGB auf Unterhaltsschaden für ein nicht gewolltes Kind. (T4)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0031647