Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.02.1981

Geschäftszahl

3Ob159/80

Norm

EO §355 XIV;

UWG §1 D1g;

UWG §2 C2a;

ZugG §1;

Rechtssatz

Wird dem Beklagten das Anbieten oder die Ankündigung unentgeltlicher Zugaben neben Waren oder Leistungen im geschäftlichen Verkehr verboten, (hier: Ankündigung im Fall des Kaufes einer Brille ein Brillenetui gratis zu gewähren) und setzt er in der Folge Gutscheine in Verkehr, in denen die schwarz gedruckte Textstelle "und beim Kauf einer Brille 1 Brillenetui gratis!" schwarz übermalt ist, handelt der Beklagte auch dann nicht dem Titel zuwider, wenn der schwarze Überdruck nicht auf allen Zetteln gleich intensiv und im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit der zum Druck und zum Überdruck verwendeten Farben der ursprüngliche Text insbesondere bei Schräglage durch eine Glanzwirkung noch lesbar ist; der Druchschnittsleser kann bei flüchtiger Betrachtung dies nicht als Hervorhebung, sondern nur als Streichung deuten.

Entscheidungstexte

TE OGH 1981/02/18 3 Ob 159/80

Rechtssatznummer

RS0004557