OGH
17.02.1981
4Ob406/80; 4Ob376/83; 4Ob399/85
UWG §2 D1;
UWG §6a;
Es besteht keine Verpflichtung, gleich große Verpackungen wie die Mitbewerber zu verwenden, wenn die Füllmenge deutlich angegeben ist; dies gilt insbesondere dann, wenn bei gleichmäßiger Verteilung des Inhaltes auf den gesamten Innenraum der Verpackung diese zur Gänze ausgefüllt wird und ein gänzliches Anfüllen der Verpackung in derartigen Fällen weder üblich noch aus verpackungstechnischen Gründen (Gefahr des Platzens) möglich ist (Instantlimonade).
TE OGH 1981/02/17 4 Ob 406/80
TE OGH 1983/10/04 4 Ob 376/83
Ähnlich; Veröff: ÖBl 1984,21
TE OGH 1987/03/10 4 Ob 399/85
Vgl; Veröff: ÖBl 1987,75
RS0078201