OGH
17.02.1981
4Ob305/81
UWG §2 C2c;
UWG §2 D4;
UWG §2 D10;
Wer ankündigt, das "billigste und leistungsvielfältigste Großeheinstitut" zu sein, muß sich einen Vergleich mit allen Eheinstituten gefallen lassen und kann sich nicht darauf berufen, daß er nur einen Vergleich mit anderen Ehegroßinstituten herstellen wollte. Es muß überdies das billigste Eheinstitut, und zwar ohne Rücksicht auf die Unterschiedlichkeit der Leistungsanbote verschiedener Institute sein.
TE OGH 1981/02/17 4 Ob 305/81
RS0078395