Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.02.1981

Geschäftszahl

4Ob305/81

Norm

UWG §2 C2c;

UWG §2 D4;

UWG §2 D10;

Rechtssatz

Wer ankündigt, das "billigste und leistungsvielfältigste Großeheinstitut" zu sein, muß sich einen Vergleich mit allen Eheinstituten gefallen lassen und kann sich nicht darauf berufen, daß er nur einen Vergleich mit anderen Ehegroßinstituten herstellen wollte. Es muß überdies das billigste Eheinstitut, und zwar ohne Rücksicht auf die Unterschiedlichkeit der Leistungsanbote verschiedener Institute sein.

Entscheidungstexte

TE OGH 1981/02/17 4 Ob 305/81

Rechtssatznummer

RS0078395