Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0009466

Entscheidungsdatum

24.09.2018

Geschäftszahl

8Ob548/80; 3Ob524/89; 8Ob111/18h

Norm

ABGB §90

EheG §49 A1a

Rechtssatz

Die im Paragraph 90, ABGB normierte Pflicht zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, zur anständigen Begegnung und zum Beistand ist eine gegenseitige; ihre Erfüllung setzt voraus, daß beide Ehegatten im Rahmen des Zumutbaren auf die Eigenheiten ihres Partners eingehen und so nach Kräften zur Verwirklichung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft beitragen (hier: Abweisung von wiederholten Versöhnungsversuchen).

Entscheidungstexte

TE OGH 1981-01-29 8 Ob 548/80

TE OGH 1989-04-12 3 Ob 524/89

nur: Die im Paragraph 90, ABGB normierte Pflicht zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, zur anständigen Begegnung und zum Beistand ist eine gegenseitige; ihre Erfüllung setzt voraus, daß beide Ehegatten im Rahmen des zumutbaren auf die Eigenheiten ihres Partners eingehen und so nach Kräften zur Verwirklichung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft beitragen. (T1)

TE OGH 2018-09-24 8 Ob 111/18h

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009466