OGH
RS0009466
24.09.2018
8Ob548/80; 3Ob524/89; 8Ob111/18h
ABGB §90
EheG §49 A1a
Die im Paragraph 90, ABGB normierte Pflicht zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, zur anständigen Begegnung und zum Beistand ist eine gegenseitige; ihre Erfüllung setzt voraus, daß beide Ehegatten im Rahmen des Zumutbaren auf die Eigenheiten ihres Partners eingehen und so nach Kräften zur Verwirklichung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft beitragen (hier: Abweisung von wiederholten Versöhnungsversuchen).
TE OGH 1981-01-29 8 Ob 548/80
TE OGH 1989-04-12 3 Ob 524/89
nur: Die im Paragraph 90, ABGB normierte Pflicht zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, zur anständigen Begegnung und zum Beistand ist eine gegenseitige; ihre Erfüllung setzt voraus, daß beide Ehegatten im Rahmen des zumutbaren auf die Eigenheiten ihres Partners eingehen und so nach Kräften zur Verwirklichung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft beitragen. (T1)
TE OGH 2018-09-24 8 Ob 111/18h
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009466