Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0076559

Entscheidungsdatum

28.01.1981

Geschäftszahl

1Ob793/80; 2Ob549/86; 2Ob508/94; 1Ob364/98f; 10Ob28/09d; 10Ob71/09b; 10Ob15/11w

Norm

UVG §15 Abs1

Rechtssatz

Der Bund hat, wie durch die Neufassung des Paragraph 15, Absatz eins, UVG durch BGBl 1981/278 klargestellt wurde, im Verfahren über die Gewährung von Vorschüssen ein Rekursrecht, das er durch den Präsidenten des OLG ausübt. Dieses Rekursgericht bezweckt unter anderem die Hintanhaltung der unrechtmäßigen Gewährung von Vorschüssen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1981-01-28 1 Ob 793/80

Veröff: RZ 1981/58 S 207 = ÖA 1982,42

TE OGH 1986-03-18 2 Ob 549/86

TE OGH 1994-06-30 2 Ob 508/94

TE OGH 1999-03-23 1 Ob 364/98f

Veröff: SZ 72/50

TE OGH 2009-06-16 10 Ob 28/09d

Auch; Beisatz: Im Rahmen der ihm im UVG zugewiesenen Rechtsposition hat der Bund eine ihn beschwerende unrechtmäßige Gewährung von Unterhaltsvorschüssen hintanzuhalten. (T1);

Beisatz: In diesem Sinn werden Interessen des Bundes verletzt, wenn er weiter zu Zahlungen verpflichtet ist, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für eine (weitergehende) Herabsetzung oder die Einstellung der Unterhaltsvorschüsse vorliegen; eine Beschwer des Bundes ist in diesem Fall zu bejahen. (T2)

TE OGH 2009-11-10 10 Ob 71/09b

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2009/148

TE OGH 2011-04-12 10 Ob 15/11w

Auch; Beis wie T2