Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.01.1981

Geschäftszahl

10Os158/80

Norm

StGB §15 B3;

StGB §173;

StGB §174;

Rechtssatz

Paragraph 173, StGB verlangt einen doppelten Vorsatz, der zum einen auf das Verursachen einer Explosion und zum anderen auf die Herbeiführung einer daraus resultierenden Gefahr gerichtet sein muß. Bleiben bei einer Tatbegehung mit einem derartigen Vorsatz die Explosion oder auch nur der Eintritt der konkreten Gefahrenlage aus, ist die Tat bloß versucht; wird dagegen die vorerwähnte Gefahr oder schon die Explosion nur fahrlässig herbeigeführt, liegt fahrlässige Gefährdung durch Sprengmittel (Paragraph 174, StGB) vor.

Entscheidungstexte

TE OGH 1981/01/23 10 Os 158/80

Veröff: EvBl 1981/140 S 405 = RZ 1981/30 S 111

Rechtssatznummer

RS0090141