Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0011480

Entscheidungsdatum

20.01.1981

Geschäftszahl

4Ob503/80; 3Ob578/91; 5Ob113/09t; 7Ob164/10h

Norm

ABGB §471 römisch eins; HGB §369; HGB §410; HGB §440; UGB §369

Rechtssatz

Nach Paragraphen 410, 440, HGB sowie Paragraph 471, ABGB ist Konnexität zwischen dem Herausgabeanspruch und den zu sichernden Forderungen notwendig. Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht des Paragraph 369, HGB kann zwar auch zugunsten nicht konnexer Forderungen ausgeübt werden; die Zurückbehaltung darf aber nicht einer vom Schuldner vor oder bei der Übergabe erteilten Anweisung oder der vom Gläubiger (z.B. Spediteur oder Frachtführer) übernommene Verpflichtung widersprechen, mit dem Gegenstand in einer bestimmten Weise zu verfahren.

Entscheidungstexte

TE OGH 1981-01-20 4 Ob 503/80

SZ 54/8

TE OGH 1991-12-18 3 Ob 578/91

nur: Nach Paragraphen 410, 440, HGB sowie Paragraph 471, ABGB ist Konnexität zwischen dem Herausgabeanspruch und den zu sichernden Forderungen notwendig. (T1) = EvBl 1992/116 S 508 = SZ 64/187

TE OGH 2009-11-24 5 Ob 113/09t

Vgl; Beisatz: Das Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers nach Paragraph 369, UGB bzw Paragraph 369, HGB aF besteht im Unterschied zum Retentionsrecht nach Paragraph 471, ABGB nicht nur für konnexe Forderungen. Es ist nicht erforderlich, dass der zurückzuhaltende Gegenstand und die zu sichernde Forderung aus dem selben rechtlichen Verhältnis stammen. Wesentlich ist nur, dass es sich um eine fällige Geldforderung handelt, die auf einem beiderseitigen Unternehmergeschäft beruht. (T2); Beisatz: Nicht nur ein vertraglicher, sondern zB auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch kommt als die Zurückbehaltung nach Paragraph 369, UGB begründende Forderung in Betracht. (T3)

TE OGH 2010-11-24 7 Ob 164/10h

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2010/149