OGH
RS0011480
20.01.1981
4Ob503/80; 3Ob578/91; 5Ob113/09t; 7Ob164/10h
ABGB §471 römisch eins; HGB §369; HGB §410; HGB §440; UGB §369
Nach Paragraphen 410, 440, HGB sowie Paragraph 471, ABGB ist Konnexität zwischen dem Herausgabeanspruch und den zu sichernden Forderungen notwendig. Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht des Paragraph 369, HGB kann zwar auch zugunsten nicht konnexer Forderungen ausgeübt werden; die Zurückbehaltung darf aber nicht einer vom Schuldner vor oder bei der Übergabe erteilten Anweisung oder der vom Gläubiger (z.B. Spediteur oder Frachtführer) übernommene Verpflichtung widersprechen, mit dem Gegenstand in einer bestimmten Weise zu verfahren.
TE OGH 1981-01-20 4 Ob 503/80
SZ 54/8
TE OGH 1991-12-18 3 Ob 578/91
nur: Nach Paragraphen 410, 440, HGB sowie Paragraph 471, ABGB ist Konnexität zwischen dem Herausgabeanspruch und den zu sichernden Forderungen notwendig. (T1) = EvBl 1992/116 S 508 = SZ 64/187
TE OGH 2009-11-24 5 Ob 113/09t
Vgl; Beisatz: Das Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers nach Paragraph 369, UGB bzw Paragraph 369, HGB aF besteht im Unterschied zum Retentionsrecht nach Paragraph 471, ABGB nicht nur für konnexe Forderungen. Es ist nicht erforderlich, dass der zurückzuhaltende Gegenstand und die zu sichernde Forderung aus dem selben rechtlichen Verhältnis stammen. Wesentlich ist nur, dass es sich um eine fällige Geldforderung handelt, die auf einem beiderseitigen Unternehmergeschäft beruht. (T2); Beisatz: Nicht nur ein vertraglicher, sondern zB auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch kommt als die Zurückbehaltung nach Paragraph 369, UGB begründende Forderung in Betracht. (T3)
TE OGH 2010-11-24 7 Ob 164/10h
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2010/149