Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.01.1981

Geschäftszahl

4Ob401/80; 4Ob70/94

Norm

MSchG §4;

UWG §9 F3;

Rechtssatz

Ist "TÜV" als Dienstleistungsmarke registriert, ist im Sicherungsverfahren vom aufrechten Markenschutz auszugehen, da die Frage, ob es sich bei der Bezeichnung "TÜV" um eine allgemein gebräuchliche Bezeichnung für eine bestimmte Gattung von Dienstleistungen (technische Überwachungsvereine) handelt, von der Verkehrsauffassung abhängt, die hier, wo es um einen ganz speziellen Sprachgebrauch von Fachkreisen geht, denen das Gericht nicht angehört, ohne entsprechende Beweisergebnisse (Beweisbescheinigungsergebnisse nicht beurteilt werden kann.

Entscheidungstexte

TE OGH 1981/01/20 4 Ob 401/80

TE OGH 1994/07/12 4 Ob 70/94

Auch; Beisatz: TÜV Bayern Austria (T1)

Rechtssatznummer

RS0066555