OGH
RS0066555
25.11.2025
4Ob401/80; 4Ob70/94; 4Ob172/25k
MSchG §4
UWG §9 F3
Ist "TÜV" als Dienstleistungsmarke registriert, ist im Sicherungsverfahren vom aufrechten Markenschutz auszugehen, da die Frage, ob es sich bei der Bezeichnung "TÜV" um eine allgemein gebräuchliche Bezeichnung für eine bestimmte Gattung von Dienstleistungen (technische Überwachungsvereine) handelt, von der Verkehrsauffassung abhängt, die hier, wo es um einen ganz speziellen Sprachgebrauch von Fachkreisen geht, denen das Gericht nicht angehört, ohne entsprechende Beweisergebnisse (Beweisbescheinigungsergebnisse nicht beurteilt werden kann.
TE OGH 1981-01-20 4 Ob 401/80
TE OGH 1994-07-12 4 Ob 70/94
Auch; Beisatz: TÜV Bayern Austria (T1)
TE OGH 2025-11-25 4 Ob 172/25k
Beisatz: Hier: Für Dienstleistungen der Klasse 41 eingetragene Wortmarke „Kleine Komödie Graz“. (T2)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0066555