OGH
13.01.1981
4Ob322/80
ABGB §43 C;
MSchG §4;
UWG §9 C1;
UWG §9 C3a;
UWG §9 C3c;
Der Wortverbindung "Korbstudio" kommt äußerst geringe Unterscheidungskraft zu, sodaß ein allfälliger Schutz nach Paragraph 9, Absatz eins, oder 3 UWG oder Paragraph 43, ABGB auf den Verkehr mit gleichen oder wenigstens gleichartigen Waren beschränkt bleiben muß. Daher kann auch bei Verwechlungsgefahr die - der Wahrheit entsprechende - Bezeichnung "Korbstudio" nicht verboten werden, da die beiderseits vertriebenen Artikel einander durchaus nicht so nahe stehen, daß sie vom regelmäßigen Geschäftsverkehr als zusammengehörig betrachtet würden.
TE OGH 1981/01/13 4 Ob 322/80
ÖBl 1981,105 Korbstudio
RS0009383