Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.01.1981

Geschäftszahl

4Ob322/80

Norm

ABGB §43 C;

MSchG §4;

UWG §9 C1;

UWG §9 C3a;

UWG §9 C3c;

Rechtssatz

Der Wortverbindung "Korbstudio" kommt äußerst geringe Unterscheidungskraft zu, sodaß ein allfälliger Schutz nach Paragraph 9, Absatz eins, oder 3 UWG oder Paragraph 43, ABGB auf den Verkehr mit gleichen oder wenigstens gleichartigen Waren beschränkt bleiben muß. Daher kann auch bei Verwechlungsgefahr die - der Wahrheit entsprechende - Bezeichnung "Korbstudio" nicht verboten werden, da die beiderseits vertriebenen Artikel einander durchaus nicht so nahe stehen, daß sie vom regelmäßigen Geschäftsverkehr als zusammengehörig betrachtet würden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1981/01/13 4 Ob 322/80

ÖBl 1981,105 Korbstudio

Rechtssatznummer

RS0009383