Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.12.1980

Geschäftszahl

7Ob693/80

Norm

ABGB §393;

AHG §1 Cb;

AHG §1 Cd5;

JN §1 BIIb;

Rechtssatz

Wegen des Grundsatzes der Trennung von Justiz und Verwaltung kann die Ermessenentscheidung der Verwaltungsbehörde über die Art der Verwahrung vom Gericht nur allenfalls in einem Amtshaftungsverfahren geprüft werden, das etwa nach Paragraph 393, ABGB auf Schadenersatz geführt wird.

Entscheidungstexte

TE OGH 1980/12/18 7 Ob 693/80

SZ 53/179

Rechtssatznummer

RS0011031