OGH
18.12.1980
7Ob693/80
ABGB §393;
AHG §1 Cb;
AHG §1 Cd5;
JN §1 BIIb;
Wegen des Grundsatzes der Trennung von Justiz und Verwaltung kann die Ermessenentscheidung der Verwaltungsbehörde über die Art der Verwahrung vom Gericht nur allenfalls in einem Amtshaftungsverfahren geprüft werden, das etwa nach Paragraph 393, ABGB auf Schadenersatz geführt wird.
TE OGH 1980/12/18 7 Ob 693/80
SZ 53/179
RS0011031