OGH
17.12.1980
6Ob791/80; 4Ob522/93
EheG §93;
6.DVEheG §15;
Dem Außerstreitrichter sind nach Paragraph 93, EheG - bestimmter als durch Paragraph 15, der 6.DVEheG - auch die nötigen Anordnungen zur Durchführung seiner Entscheidung über die Aufteilung aufgetragen. Auch diese Anordnungen sind nach den das eheliche Aufteilungsverfahren beherrschenden Billigkeitsgrundsätzen zu treffen. Eine hinsichtlich der Durchführung unvollständige Einigung der Ehegatten über eine Aufteilung vermag daher keinesfalls eine unter den sonstigen Umständen begründete Zulässigkeit des Außerstreitverfahrens auszuschließen.
TE OGH 1980/12/17 6 Ob 791/80
TE OGH 1993/07/27 4 Ob 522/93
Beisatz: Wird ein beide Ehegatten nur berechtigendes Veräußerungsverbot und Belastungsverbot im Rahmen der Aufteilung einem zugesprochen, ist zur Durchführung der Entscheidung die Löschung des anderen zu verfügen. (T1)
RS0057958