OGH
17.12.1980
1Ob633/80
ZPO §138;
ZPO §463 Abs1;
Wenn sich die Zusammensetzung des Berufungssenates nicht geändert hatte, ist nach Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens die Berufungsverhandlung nicht neu durchzuführen, sondern lediglich nach der gemäß Paragraph 463, Absatz eins, ZPO auch im Berufungsverfahren geltenden Vorschrift des Paragraph 138, ZPO das Verfahren unter Benützung der Ergebnisse der früheren mündlichen Verhandlung fortzusetzen und zu beenden.
TE OGH 1980/12/17 1 Ob 633/80
RS0036570