Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.12.1980

Geschäftszahl

1Ob633/80

Norm

ZPO §138;

ZPO §463 Abs1;

Rechtssatz

Wenn sich die Zusammensetzung des Berufungssenates nicht geändert hatte, ist nach Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens die Berufungsverhandlung nicht neu durchzuführen, sondern lediglich nach der gemäß Paragraph 463, Absatz eins, ZPO auch im Berufungsverfahren geltenden Vorschrift des Paragraph 138, ZPO das Verfahren unter Benützung der Ergebnisse der früheren mündlichen Verhandlung fortzusetzen und zu beenden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1980/12/17 1 Ob 633/80

Rechtssatznummer

RS0036570