Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.12.1980

Geschäftszahl

10Os98/80

Norm

StGB §167;

Rechtssatz

Hatte die Behörde ihre auf Untersuchung und allfällige Strafverfolgung gegen den Täter abzielende Aktivität zur Zeit der Schadensgutmachung bereits beendet, so kann nicht gesagt werden, sie habe vordem tatsächlich "von seinem Verschulden" erfahren.

Entscheidungstexte

TE OGH 1980/12/16 10 Os 98/80

Veröff: EvBl 1981/139 S 403 = JBl 1981,441

Rechtssatznummer

RS0095230