Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.12.1980

Geschäftszahl

10Os92/80; 12Os117/84; 12Os41/88; 12Os84/08g

Norm

StGB §5 Abs3 D

Rechtssatz

Wissentlichkeit verlangt nicht (bloß) ein (zweifelhaftes) Wissen (welches auch dem bedingten Vorsatz eigen ist), sondern Gewissheit im Sinne einer zweifelsfreien Kenntnis.

Entscheidungstexte

TE OGH 1980/12/16 10 Os 92/80

Veröff: EvBl 1981/242 S 667

TE OGH 1984/11/08 12 Os 117/84

Ähnlich; Beisatz: Konstatierung, dem Angeklagten sei die Erfüllung des Tatbildes bewusst gewesen, reicht für die Wissentlichkeit nicht aus. (T1)

TE OGH 1988/06/16 12 Os 41/88

Vgl auch

TE OGH 2008/08/22 12 Os 84/08g

Vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 274, Absatz eins, StGB. Angesichts der Intensität der ausgeübten Gewalthandlungen wurde nicht bloß ein (zweifelhaftes) Wissen (welches auch dem bedingten Vorsatz eigen ist), sondern Gewissheit im Sinn einer zweifelsfreien Kenntnis angenommen. (T2)

Rechtssatznummer

RS0088890