Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.12.1980

Geschäftszahl

4Ob397/80; 4Ob12/94; 4Ob17/95

Norm

MSchG §10;

UWG §9 Abs3 F3;

Rechtssatz

Der Schutzbereich einer für bestimmte Waren eingetragenen Marke erstreckt sich nicht nur auf gleichartige Waren, sondern darüber hinaus auch auf gleichartige Dienstleistungen. Eine solche markenrechtliche Gleichartigkeit wird regelmäßig dann anzunehmen sein, wenn zwischen der Dienstleistung und der Ware im Einzelfall eine so enge Verknüpfung besteht, daß für die beteiligten Verkehrskreise der Schluß naheliegt, die Dienste würden von demselben Unternehmen geleistet, das auch die Ware herstellt oder vertreibt, zumindest aber von einem Unternehmen das mit diesem Hersteller oder Händler in besonderen Beziehungen geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art steht. (Hier: Schallplatte - unter gleichen Namen auftretendes Musikduo "Kasermandln").

Entscheidungstexte

TE OGH 1980/12/16 4 Ob 397/80

Veröff: ÖBl 1981,79 (Kasermandln) = GRURInt 1981,466

TE OGH 1994/03/08 4 Ob 12/94

Auch; Beisatz: Hier: Beratungsdienst bei Skireparatur und Skipflege sowie Vertrieb hiefür benötigter Maschinen, Werkzeuge sowie Pflegemittel etc. (T1)

TE OGH 1995/03/28 4 Ob 17/95

Beisatz: Es muß sich dabei aber stets um Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, MSchG handeln. Eine bestimmte Vertriebsform, insbesondere eine solche nach dem Gutscheinsystem, ist jedoch von vornherein ungeeignet, als Hinweis auf die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen zu dienen. (T2) Veröff: SZ 68/65

Rechtssatznummer

RS0066577