OGH
16.12.1980
4Ob387/80; 4Ob152/89; 4Ob63/90; 4Ob146/89
UWG §1 C4;
UWG §7 A;
Zwecken des Wettbewerbs dient eine Handlung dann, wenn sie unter anderem den eigenen Kundenkreis auf Kosten des Gewerbsgenossen erweitern soll. Es macht für das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses keinen Unterschied, ob die Handlung darauf abzielt, einen Teil des fremden Kundenstockes - beim Verdrängungswettbewerb auch den ganzen Kundenstock - zu gewinnen oder ob es zufolge behördlichen Eingriffs nur möglich ist, den ganzen Kundenstock, nicht aber einzelne Kunden zu gewinnen (Kunden eines Kehrbezirks bei gebietsweiser Abgrenzung des Rauchfangkehrergewerbes).
TE OGH 1980/12/16 4 Ob 387/80
Beisatz: Rauchfangkehrer Kehrbezirke (T1) Veröff: ÖBl 1981,97
TE OGH 1990/01/30 4 Ob 152/89
Vgl auch; Beisatz: Indischer Täbris (T2)
TE OGH 1990/04/03 4 Ob 63/90
Vgl auch; Veröff: RdW 1990,312
TE OGH 1990/02/20 4 Ob 146/89
Vgl auch
RS0077671