OGH
RS0050993
18.03.2024
4Ob152/80 (4Ob153/80-4Ob155/80); 4Ob184/82; 4Ob89/85; 8Ob2092/96x; 8ObS53/97w; 8ObS7/03t; 8ObA7/05w; 9ObA40/23g
ArbVG §62 Z1
AVRAG §3 Abs2
Der Begriff der Einstellung ist im objektiven Sinn zu verstehen; daher liegt im Wechsel des Betriebsinhabers (Wechsel der Rechtsform des Unternehmens) keine Einstellung des Betriebes.
TE OGH 1980-12-16 4 Ob 152/80
Veröff: SZ 53/171 = Arb 9927 = ZAS 1982,144
TE OGH 1983-01-11 4 Ob 184/82
nur: Liegt im Wechsel des Betriebsinhabers (Wechsel der Rechtsform des Unternehmens) keine Einstellung des Betriebes. (T1) Veröff: SZ 56/1 = Arb 10211 = ZAS 1984,26 (Aichinger) = DRdA 1984,445 (Runggaldier)
TE OGH 1985-07-09 4 Ob 89/85
nur T1; Veröff: JBl 1986,267 = Arb 10473
TE OGH 1996-09-12 8 Ob 2092/96x
nur: Der Begriff der Einstellung ist im objektiven Sinn zu verstehen. (T2); Beisatz: Von einer Stillegung kann nur dann die Rede sein, wenn die Betriebseigenschaft aufweisende Organisationseinheit als solche nicht mehr fortbesteht und ihre Stillegung auf Dauer gerichtet ist. (T3) Veröff: SZ 69/207
TE OGH 1997-03-27 8 ObS 53/97w
nur T1; Beis wie T3
TE OGH 2003-10-16 8 ObS 7/03t
Vgl auch; Beisatz: Hier: Betrieb wurde im Konkurs nachdem er monatelang stillstand zerschlagen: Kein Betriebsübergang sondern Betriebsstilllegung. (T4)
TE OGH 2006-01-26 8 ObA 7/05w
Beisatz: Daher liegt auch dann keine „dauernde Einstellung" des Betriebs vor, wenn der bisherige Inhaber die Betriebstätigkeit beendet, der Betrieb aber kurze Zeit später im Gefolge eines Verkaufs oder von Umstrukturierungen von einem neuen Inhaber den Betrieb weitergeführt wird. (T5); Beisatz: Der konkursgerichtliche Beschluss auf Schließung des Unternehmens kann daher für sich allein nicht als „dauernde Einstellung" des Betriebs gewertet werden.(T6); Veröff: SZ 2006/12
TE OGH 2024-03-18 9 ObA 40/23g
nur T1: Diesfalls kommt es nämlich zu keinem Verlust der Betriebsidentität, sondern es ändert sich bloß eines der Hauptelemente des Betriebs. (T7)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0050993