OGH
RS0030061
11.12.1980
7Ob738/80; 8Ob611/89; 9ObA83/97i; 8Ob164/00a; 6Ob21/01h; 8Ob93/04s; 5Ob117/07b; 2Ob47/07m; 1Ob236/07y; 2Ob38/08i; 2Ob217/08p; 2Ob79/11y; 5Ob76/12f; 2Ob70/12a; 7Ob214/13s; 2Ob43/14h; 2Ob16/16s; 7Ob218/16h
ABGB §1319a A
Die in einem abgezäunten Grundstück befindlichen Wege, wie etwa die in einem Fabriksgelände, Krankenhausgelände oder Eisenbahngelände angelegten Verkehrsflächen, fallen ebenso aus dem Anwendungsbereich der Bestimmung heraus wie die der Öffentlichkeit nicht, auch nicht gegen Zahlung einer Eintrittsgebühr, zugänglichen Wege in einem privaten Garten, Park oder Wald. Bei solchen Verkehrsflächen fehlt die sachliche Rechtfertigung einer haftpflichtrechtlichen Sonderbehandlung, nämlich das den Verantwortlichen besonders belastende Merkmal der "Zulässigkeit der allgemeinen Benützung" des Weges; es muss daher bei den allgemeinen Grundsätzen über den Schadenersatz bleiben (hier: Zugang zum Flugzeug auf Flugplatz).
TE OGH 1980-12-11 7 Ob 738/80
Veröff: SZ 53/169
TE OGH 1991-01-31 8 Ob 611/89
TE OGH 1997-08-27 9 ObA 83/97i
nur: Die in einem abgezäunten Grundstück befindlichen Wege, wie etwa die in einem Fabriksgelände, Krankenhausgelände oder Eisenbahngelände angelegten Verkehrsflächen, fallen ebenso aus dem Anwendungsbereich der Bestimmung heraus wie die der Öffentlichkeit nicht, auch nicht gegen Zahlung einer Eintrittsgebühr, zugänglichen Wege in einem privaten Garten, Park oder Wald. Bei solchen Verkehrsflächen fehlt die sachliche Rechtfertigung einer haftpflichtrechtlichen Sonderbehandlung, nämlich das den Verantwortlichen besonders belastende Merkmal der "Zulässigkeit der allgemeinen Benützung" des Weges; es muss daher bei den allgemeinen Grundsätzen über den Schadenersatz bleiben. (T1)
TE OGH 2001-01-25 8 Ob 164/00a
TE OGH 2001-04-26 6 Ob 21/01h
Vgl auch; Beisatz: Unter den Begriff "Wege" fallen nach dem weiten Begriffsinhalt des Paragraph 1319 a, Absatz 2, ABGB auch alle öffentlichen Verkehrsflächen und die von jedermann benutzbaren Privatstraßen. (T2)
Veröff: SZ 74/78
TE OGH 2004-10-20 8 Ob 93/04s
Auch; nur: Die in einem abgezäunten Grundstück befindlichen Wege, fallen aus dem Anwendungsbereich der Bestimmung heraus. Bei solchen Verkehrsflächen fehlt die sachliche Rechtfertigung einer haftpflichtrechtlichen Sonderbehandlung, nämlich das den Verantwortlichen besonders belastende Merkmal der "Zulässigkeit der allgemeinen Benützung" des Weges. (T3)
TE OGH 2007-07-03 5 Ob 117/07b
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Bei einer auf einem Privatgrund liegenden Fläche ist, wenn sich nicht aus besonderen Umständen das Gegenteil ergibt, davon auszugehen, dass kein „Weg" im Sinn der Bestimmung des Paragraph 1319 a, ABGB vorliegt. (T4)
Beisatz: Hier: Bis auf Widerruf gestattetem Durchgang gewidmete Hoffläche. (T5)
TE OGH 2007-07-12 2 Ob 47/07m
Vgl auch
TE OGH 2008-01-29 1 Ob 236/07y
Vgl auch; Beisatz: Keine Anwendung des Paragraph 1319 a, ABGB bei Schulliegenschaften, bei denen Fremden der freie Zutritt versagt ist. (T6)
TE OGH 2008-05-29 2 Ob 38/08i
Vgl auch; Veröff: SZ 2008/75
TE OGH 2009-04-29 2 Ob 217/08p
Auch; Veröff: SZ 2009/57
TE OGH 2011-09-16 2 Ob 79/11y
Auch; nur T3; Auch Beis wie T4
TE OGH 2012-08-09 5 Ob 76/12f
Auch; nur ähnlich T3
TE OGH 2012-11-29 2 Ob 70/12a
Vgl; nur T3; Beisatz: In solchen Fällen bleibt zu prüfen, ob der Beklagte für den Schaden des Klägers wegen einer Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten einzustehen hat. (T7)
Veröff: SZ 2012/134
TE OGH 2013-12-11 7 Ob 214/13s
Auch
TE OGH 2014-03-28 2 Ob 43/14h
Vgl; nur T3, Beis wie T4; Beisatz: Hier Benützung „von jedermann ohne jede Einschränkung“ nicht festgestellt. (T8)
TE OGH 2016-05-25 2 Ob 16/16s
Vgl; Beisatz: Hier: Absperrung eines Zufahrtsweges durch Schranken. (T9)
TE OGH 2017-02-15 7 Ob 218/16h
Vgl aber
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0030061