Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0002209

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Geschäftszahl

6Ob760/80; 1Ob582/81; 5Ob667/81; 8Ob520/84; 8Ob83/22x; 10Ob50/23k

Norm

EO §74 Abs1

ZPO §41 A1

ZPO §41 A2

ZPO §41 B1

Rechtssatz

Von der öffentlich-rechtlichen Natur des Kostenanspruches kann nur solange ausgegangen werden, als nicht die Akzessorietät durch die Verselbständigung des Kostenanspruches untergegangen ist. Dies ist dann der Fall, wenn eine abschließende über die Verfahrensvorschriften der Exekutionsordnung hinausgehende und von der zwangsweisen Durchsetzung des Hauptanspruches unabhängige vertragliche Regelung über die Tragung der Kosten vorliegt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1980-12-10 6 Ob 760/80

TE OGH 1981-10-07 1 Ob 582/81

TE OGH 1982-06-01 5 Ob 667/81

TE OGH 1984-05-23 8 Ob 520/84

TE OGH 2022-08-30 8 Ob 83/22x

Vgl; Beisatz: Dies ist aber nicht der Fall bei einem Anerkenntnis bloß dem Grunde nach, ohne Einigung über die Höhe des Anspruchs. Die Durchsetzung darauf beruhender vorprozessualer Kosten im Rechtsweg ist daher unzulässig. (T1)

TE OGH 2024-11-19 10 Ob 50/23k

vgl; Beisatz: Hier: Kosten eines Beweissicherungsverfahrens. (T2)

Beisatz: Eine selbständige Einklagung des Kostenersatzanspruchs ist dann möglich, wenn sich der Schuldner zum Ersatz der mit einem bestimmten Geldbetrag pauschalierten Vertretungskosten verpflichtet hat. Hingegen führen Vereinbarungen, wonach sich ein Schuldner zum Ersatz „sämtlicher Mahn- und Inkassokosten“, der „notwendigen Kosten“ oder der „Kosten anwaltlicher Mahnschreiben“ verpflichtet, noch nicht zu einer Verselbständigung des Kostenersatzanspruchs. (T3)

Beisatz: Ein bloßes Anerkenntnis dem Grunde nach stellt keinen selbständigen Verpflichtungsgrund dar, weil keine Einigung über die Höhe des Anspruchs vorliegt und der Umfang der Zahlungspflicht sich deshalb nach den für den ursprünglichen Anspruch geltenden Vorschriften richtet. Die pauschale Zusage einer Kostenübernahme ist deshalb nicht geeignet, den Kostenersatzanspruch seines öffentlich-rechtlichen Charakters zu entkleiden und eine selbständige Anspruchsgrundlage zu schaffen. (T4)

Anmerkung, zu T3: vergleiche bereits 3 Ob 264/54 und 8 Ob 83/22x.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0002209