OGH
RS0064682
02.12.1980
5Ob750/80; 5Ob503/81; 5Ob586/82; 3Ob539/82; 6Ob524/84; 4Ob559/83; 3Ob577/85; 1Ob655/86; 1Ob632/88; 4Ob570/88; 7Ob662/89; 7Ob563/95; 4Ob2328/96y; 8Ob19/00b; 8Ob37/00z; 8Ob1/03k; 6Ob192/03h; 10Ob90/04i; 4Ob93/06i; 3Ob173/08z; 3Ob33/12t; 3Ob181/14k; 3Ob92/16z; 3Ob92/17a; 3Ob5/18h; 3Ob117/18d; 17Ob4/22w
KO §31; KO aF §68
Zahlungsunfähigkeit kann schon dann angenommen werden, wenn der Schuldner mit mehreren Exekutionen zur Befriedigung verfolgt wird, selbst wenn diese bisweilen Erfolg haben; ebenso wenn gegen einen Schuldner wiederholt - in nicht allzulangen Zwischenräumen und nicht allzulange von einem Gläubigerantrag auf Konkurseröffnung - Versäumungsurteile erwirkt oder Wechselzahlungsaufträge erlassen werden, gegen die er keine Einwendungen erhebt.
TE OGH 1980-12-02 5 Ob 750/80
TE OGH 1981-10-20 5 Ob 503/81
nur: Zahlungsunfähigkeit kann schon dann angenommen werden, wenn der Schuldner mit mehreren Exekutionen zur Befriedigung verfolgt wird, selbst wenn diese bisweilen Erfolg haben. (T1)
Beisatz: Da man in der Regel annehmen darf, dass kein Schuldner die gerichtliche Zwangsvollstreckung ohne Not an sich herankommen lässt. (T2)
TE OGH 1982-05-04 5 Ob 586/82
Beis wie T2; Veröff: SZ 55/65
TE OGH 1983-01-26 3 Ob 539/82
nur T1; Beis wie T2; Veröff: EvBl 1983/151 S 549 = JBl 1984,654
TE OGH 1984-03-01 6 Ob 524/84
Vgl aber; Beisatz: Die Tatsache häufiger Exekutionen erlaubt zunächst nur den Schluss auf eine schlechte Zahlungsmoral des Schuldners, stellt aber nicht unbedingt ein Anzeichen für das Fehlen liquider Mittel zur Schuldtilgung dar, zumal im konkreten Fall die Abwendung der exekutiven Verwertungen behauptet wurde. (T3)
TE OGH 1984-05-08 4 Ob 559/83
nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 57/87 = EvBl 1985/92 S 461 = JBl 1985,494 = RdW 1984,242
TE OGH 1985-06-26 3 Ob 577/85
Auch; nur T1; Beisatz: Bei dem bloßen Hinweis auf anhängig gewesene Exekutionsverfahren ohne nähere Feststellungen über Eintritt der Fälligkeit und die Unfähigkeit des Schuldners, die Forderungen zu befriedigen, handelt es sich um keine ausreichenden Feststellungen. (T4)
TE OGH 1986-12-03 1 Ob 655/86
Auch; nur T1; Veröff: SZ 59/216 = EvBl 1987/104 S 366 = RdW 1987,126
TE OGH 1988-07-19 1 Ob 632/88
Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T4
TE OGH 1988-09-13 4 Ob 570/88
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Verfolgung des Schuldners durch Exekutionen verpflichtet insbesondere die Hausbank zu entsprechenden Erhebungen. (T5)
Veröff: ÖBA 1989,440 = WBl 1989,32
TE OGH 1989-11-30 7 Ob 662/89
Auch; Veröff: JBl 1990,728 = ÖBA 1990,469
TE OGH 1995-12-20 7 Ob 563/95
Vgl aber; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Die Verfolgung des Schuldners mit mehreren Befriedigungsexekutionen ist nur eines von mehreren Indizien für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners; einem Sozialversicherungsträger ist nicht in jedem Fall zuzumuten ist, die Liquidität eines Beitragsschuldners durch Prüfung seiner Geschäftsunterlagen zu erheben. (T6)
TE OGH 1996-11-12 4 Ob 2328/96y
Auch; nur T1; Beis wie T2
TE OGH 2000-07-13 8 Ob 19/00b
Vgl aber
TE OGH 2000-09-28 8 Ob 37/00z
Vgl aber; nur T1; Beis wie T6
TE OGH 2003-06-12 8 Ob 1/03k
Vgl auch; Beis ähnlich wie T6
TE OGH 2003-10-02 6 Ob 192/03h
Vgl; Beisatz: Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt darin, dass nach den Feststellungen die spätere Gemeinschuldnerin ihre Beitragsschulden pünktlich bezahlt hatte und keinerlei Exekutionen anhängig waren, sodass der Beklagten aus der eigenen rechtlichen Verbindung mit dem Unternehmen keinerlei auffällige Umstände bekannt werden konnten. (T7)
Beisatz: Übereinstimmende Medienberichte über die massive wirtschaftliche Krise eines Unternehmens können einen Insolvenzindikator darstellen, der beim Gläubiger (hier eine Gebietskrankenkasse) Erkundigungspflichten auslöst. (T8)
Veröff: SZ 2003/114
TE OGH 2005-02-18 10 Ob 90/04i
Vgl aber; Beisatz: Generell ist bei einem "außenstehenden" Gläubiger (also nicht der Hausbank) Zurückhaltung angebracht, da diesem in der Regel nur seine eigenen Eintreibungsschritte bekannt sind und weitere Nachforschungen üblicherweise mangels geeigneter Informationsmöglichkeiten wenig Aussicht auf Erfolg haben. Selbst (bekannte) Exekutionsmaßnahmen gegen den Schuldner verpflichten nicht generell zu Nachforschungen. (T9)
Beisatz: Sozialversicherungsträger sind nach der Rechtsprechung zu Nachforschungen verpflichtet, wenn die Höhe des Rückstandes in kurzer Zeit rasch ansteigt und Zahlungen nur noch im exekutiven Weg einbringlich gemacht werden können bzw getroffene Ratenvereinbarungen nicht mehr eingehalten werden. (T10)
TE OGH 2006-09-28 4 Ob 93/06i
Beisatz: Zwar hielt der Oberste Gerichtshof wiederholt fest, dass die Verfolgung des Schuldners mit mehreren Befriedigungsexekutionen nur eines von mehreren Indizien für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist, weil die Tatsache von Exekutionen zunächst nur den Schluss auf eine schlechte Zahlungsmoral des Schuldners erlaube, aber nicht unbedingt ein Anzeichen für das Fehlen liquider Mittel zur Schuldtilgung sei, die über mehrere Monate reichende Unfähigkeit, betriebene Forderungen selbst nach Gewährung von Stundung oder Ratenzahlung zu erfüllen, lässt aber das Vertrauen darauf, es liege bloß eine Zahlungsstockung vor, nicht gerechtfertigt erscheinen. (T11)
TE OGH 2008-11-19 3 Ob 173/08z
Vgl; Beisatz: An die Sorgfaltspflicht bestimmter Großgläubiger ist ein strengerer Maßstab anzulegen, weil sie über entsprechende Ressourcen zur Bonitätsüberwachung ihrer Schuldner verfügen. (T12)
Beisatz: Hier: Sozialversicherungsträger, für den ein Finanzamtsprüfer nach Paragraph 86, Absatz eins, EStG 1988 tätig wird. (T13)
Veröff: SZ 2008/169
TE OGH 2012-03-14 3 Ob 33/12t
Vgl; Vgl auch Beis wie T9; Beis wie T12
TE OGH 2015-03-18 3 Ob 181/14k
Auch; Beis wie T12
TE OGH 2016-07-13 3 Ob 92/16z
Auch; Beis wie T12
TE OGH 2017-08-30 3 Ob 92/17a
Auch; Beis wie T12
TE OGH 2018-01-24 3 Ob 5/18h
Auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12
TE OGH 2018-08-14 3 Ob 117/18d
Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Minderheitsgesellschafter. (T14)
TE OGH 2022-03-25 17 Ob 4/22w
Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Über mehrere Jahre erfolglos geführte Exekutionsverfahren, die am Fehlen pfändbarer Objekte scheiterten, sind ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit. (T15)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0064682