Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0078638

Entscheidungsdatum

15.03.2021

Geschäftszahl

4Ob388/80; 4Ob35/07m; 4Ob227/07x; 4Ob40/15h; 4Ob149/19v; 4Ob127/20k; 4Ob108/20s; 4Ob221/20h

Norm

UWG §2 D10

Rechtssatz

Vortäuschen einer langjährigen Tradition, aus der das Publikum besondere Erfahrungen, wirtschaftliche Leistungskraft, Qualität, Zuverlässigkeit, Solidität und eine langjährige Wertschätzung innerhalb des Kundenkreises ableitet. Das Publikum erwartet bei einem alten Unternehmen in aller Regel Vorzüge, die ein jüngeres Unternehmen im allgemeinen nicht aufzuweisen hat (hier: "Egger-Bier seit 1675").

Entscheidungstexte

TE OGH 1980-11-25 4 Ob 388/80

TE OGH 2007-03-20 4 Ob 35/07m

Ähnlich, Beisatz: Mit der beanstandeten Werbung wird der falsche Eindruck erweckt, auch die erst 2004 gegründete Beklagte selbst sei schon seit geraumer Zeit als eigenständige Organisation im Inkassowesen tätig. Damit sind bestimmte Kundenerwartungen verbunden, die zu einer nicht unerheblichen Nachfrageverlagerung zum Nachteil von Mitbewerbern führen können. (T1)

TE OGH 2007-12-11 4 Ob 227/07x

Ähnlich; Beisatz: Hier: Unrichtiger Eindruck von „Investitionserfahrung". (T2)

TE OGH 2015-03-24 4 Ob 40/15h

Auch; Beisatz: Hier: Kern des Einzelhandelsunternehmens kontinuierlich gleich geblieben. (T3)

TE OGH 2019-09-24 4 Ob 149/19v

TE OGH 2020-10-20 4 Ob 127/20k

TE OGH 2020-12-10 4 Ob 108/20s

Vgl

TE OGH 2021-03-15 4 Ob 221/20h

vgl; Beisatz: Hier: Irreführender Traditionshinweis. (T4)

Anmerkung, Veröff: SZ 2021/27

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0078638