OGH
RS0078638
15.03.2021
4Ob388/80; 4Ob35/07m; 4Ob227/07x; 4Ob40/15h; 4Ob149/19v; 4Ob127/20k; 4Ob108/20s; 4Ob221/20h
UWG §2 D10
Vortäuschen einer langjährigen Tradition, aus der das Publikum besondere Erfahrungen, wirtschaftliche Leistungskraft, Qualität, Zuverlässigkeit, Solidität und eine langjährige Wertschätzung innerhalb des Kundenkreises ableitet. Das Publikum erwartet bei einem alten Unternehmen in aller Regel Vorzüge, die ein jüngeres Unternehmen im allgemeinen nicht aufzuweisen hat (hier: "Egger-Bier seit 1675").
TE OGH 1980-11-25 4 Ob 388/80
TE OGH 2007-03-20 4 Ob 35/07m
Ähnlich, Beisatz: Mit der beanstandeten Werbung wird der falsche Eindruck erweckt, auch die erst 2004 gegründete Beklagte selbst sei schon seit geraumer Zeit als eigenständige Organisation im Inkassowesen tätig. Damit sind bestimmte Kundenerwartungen verbunden, die zu einer nicht unerheblichen Nachfrageverlagerung zum Nachteil von Mitbewerbern führen können. (T1)
TE OGH 2007-12-11 4 Ob 227/07x
Ähnlich; Beisatz: Hier: Unrichtiger Eindruck von „Investitionserfahrung". (T2)
TE OGH 2015-03-24 4 Ob 40/15h
Auch; Beisatz: Hier: Kern des Einzelhandelsunternehmens kontinuierlich gleich geblieben. (T3)
TE OGH 2019-09-24 4 Ob 149/19v
TE OGH 2020-10-20 4 Ob 127/20k
TE OGH 2020-12-10 4 Ob 108/20s
Vgl
TE OGH 2021-03-15 4 Ob 221/20h
vgl; Beisatz: Hier: Irreführender Traditionshinweis. (T4)
Anmerkung, Veröff: SZ 2021/27
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0078638