Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0078540

Entscheidungsdatum

25.11.1980

Geschäftszahl

4Ob378/80

Norm

UWG §2 D7; UWG §31

Rechtssatz

Die Bezeichnung als "Gerichtssachverständiger" in Verbindung mit der weiteren Behauptung "autorisierter Sachverständiger des Hauptverbandes" zu sein läßt sich dahin auslegen, daß es sich beim Beklagten um einen ständig beeideten gerichtlichen Sachverständigen handelt, welcher Mitglied des Hauptverbandes der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen Österreichs ist; daher Irreführung, wenn nur zwei Ad-hoc-Bestellungen zum gerichtlichen Sachverständigen vorliegen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1980-11-25 4 Ob 378/80

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0078540