OGH
RS0037884
20.11.1980
8Ob167/80; 7Ob147/00v; 7Ob301/01t; 7Ob21/09b; 9Ob59/12k; 1Ob119/20m
ABGB §1295 Ia5; ABGB §1304; EGUStG ArtXII Z3
Wenn der vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte darauf verzichtet, die Voraussetzungen für einen möglichen Vorsteuerabzug - etwa durch Beschaffung einer vorsteuerabzugstauglichen Reparaturkostenrechnung (Paragraph 11, UStG 1972) - zu schaffen, so ist das seine Sache; der Ersatzpflichtige kann dadurch jedenfalls nicht um den ihm sonst zustehenden Rückersatzanspruch gebracht werden.
TE OGH 1980-11-20 8 Ob 167/80
Veröff: SZ 53/154 = EvBl 1981/110 S 349
TE OGH 2000-07-12 7 Ob 147/00v
Auch
TE OGH 2002-01-14 7 Ob 301/01t
Auch; Veröff: SZ 2002/1
TE OGH 2009-07-01 7 Ob 21/09b
Beisatz: Maßgeblich für das Entstehen des Rückforderungsanspruchs ist die abstrakte Möglichkeit des Vorsteuerabzugs durch den Geschädigten (= Kostengläubiger), sodass auch ein bewusstes Zusammenwirken zwischen der ersatzberechtigten Partei und ihrem Rechtsanwalt das Entstehen des Rückersatzanspruchs nicht vereiteln kann. (T1)
Beisatz: Hier: Prozesskosten. (T2)
TE OGH 2013-07-31 9 Ob 59/12k
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Ersatz von Prozesskosten stellt echten, nicht steuerbaren Schadenersatz an die obsiegende Partei dar. (T3); Veröff: SZ 2013/73
TE OGH 2020-07-22 1 Ob 119/20m
Beisatz: Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen zur Verfahrensergänzung zur für die Beurteilung der Fälligkeit des Rückersatzanspruchs maßgeblichen Frage, ob der Geschädigte den Vorsteuerabzug – hinsichtlich der im Deckungskapital enthaltenen Umsatzsteuer – bei Annahme einer unverzüglichen Wiederherstellung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz bereits geltend machen hätte können. (T4)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0037884