Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0037884

Entscheidungsdatum

20.11.1980

Geschäftszahl

8Ob167/80; 7Ob147/00v; 7Ob301/01t; 7Ob21/09b; 9Ob59/12k; 1Ob119/20m

Norm

ABGB §1295 Ia5; ABGB §1304; EGUStG ArtXII Z3

Rechtssatz

Wenn der vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte darauf verzichtet, die Voraussetzungen für einen möglichen Vorsteuerabzug - etwa durch Beschaffung einer vorsteuerabzugstauglichen Reparaturkostenrechnung (Paragraph 11, UStG 1972) - zu schaffen, so ist das seine Sache; der Ersatzpflichtige kann dadurch jedenfalls nicht um den ihm sonst zustehenden Rückersatzanspruch gebracht werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1980-11-20 8 Ob 167/80

Veröff: SZ 53/154 = EvBl 1981/110 S 349

TE OGH 2000-07-12 7 Ob 147/00v

Auch

TE OGH 2002-01-14 7 Ob 301/01t

Auch; Veröff: SZ 2002/1

TE OGH 2009-07-01 7 Ob 21/09b

Beisatz: Maßgeblich für das Entstehen des Rückforderungsanspruchs ist die abstrakte Möglichkeit des Vorsteuerabzugs durch den Geschädigten (= Kostengläubiger), sodass auch ein bewusstes Zusammenwirken zwischen der ersatzberechtigten Partei und ihrem Rechtsanwalt das Entstehen des Rückersatzanspruchs nicht vereiteln kann. (T1)

Beisatz: Hier: Prozesskosten. (T2)

TE OGH 2013-07-31 9 Ob 59/12k

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Ersatz von Prozesskosten stellt echten, nicht steuerbaren Schadenersatz an die obsiegende Partei dar. (T3); Veröff: SZ 2013/73

TE OGH 2020-07-22 1 Ob 119/20m

Beisatz: Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen zur Verfahrensergänzung zur für die Beurteilung der Fälligkeit des Rückersatzanspruchs maßgeblichen Frage, ob der Geschädigte den Vorsteuerabzug – hinsichtlich der im Deckungskapital enthaltenen Umsatzsteuer – bei Annahme einer unverzüglichen Wiederherstellung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz bereits geltend machen hätte können. (T4)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0037884