OGH
RS0011570
12.11.1980
1Ob672/80; 1Ob217/10h
ABGB §476 Z10; ABGB §476 Z11
Während die im Paragraph 476, Ziffer 10, ABGB genannte Dienstbarkeit das Bauen und Pflanzen auf dem dienenden Grundstück nur insoferne verbietet, als dadurch aus den ungeöffneten Fenstern des untersten Stockwerkes des auf dem herrschenden Grundstück befindlichen Hauses der Anblick des Himmels geschmälert wird, ist das Aussichtsrecht inhaltlich weitergehend: Auf dem dienenden Grundstück darf nichts unternommen werden, wodurch den Fenstern eines Wohnraumes des berechtigten Gebäudes oder einem davor liegenden Balkon (einer Terrasse) die freie Aussicht ganz oder teilweise entzogen würde.
TE OGH 1980-11-12 1 Ob 672/80
EvBl 1981/83 S 268 = NZ 1982,69 = SZ 53/149
TE OGH 2011-02-23 1 Ob 217/10h
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