Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0011570

Entscheidungsdatum

12.11.1980

Geschäftszahl

1Ob672/80; 1Ob217/10h

Norm

ABGB §476 Z10; ABGB §476 Z11

Rechtssatz

Während die im Paragraph 476, Ziffer 10, ABGB genannte Dienstbarkeit das Bauen und Pflanzen auf dem dienenden Grundstück nur insoferne verbietet, als dadurch aus den ungeöffneten Fenstern des untersten Stockwerkes des auf dem herrschenden Grundstück befindlichen Hauses der Anblick des Himmels geschmälert wird, ist das Aussichtsrecht inhaltlich weitergehend: Auf dem dienenden Grundstück darf nichts unternommen werden, wodurch den Fenstern eines Wohnraumes des berechtigten Gebäudes oder einem davor liegenden Balkon (einer Terrasse) die freie Aussicht ganz oder teilweise entzogen würde.

Entscheidungstexte

TE OGH 1980-11-12 1 Ob 672/80

EvBl 1981/83 S 268 = NZ 1982,69 = SZ 53/149

TE OGH 2011-02-23 1 Ob 217/10h

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