OGH
RS0011566
12.11.1980
1Ob672/80; 1Ob131/02z; 1Ob217/10h; 4Ob188/12v; 6Ob129/14k
ABGB §476 Z10; ABGB §476 Z11
Die im Paragraph 476, Ziffer 10 und 11 ABGB aufgezählten verneinenden Hausservituten werden zusammengefaßt auch als "Fensterrecht" bezeichnet.
TE OGH 1980-11-12 1 Ob 672/80
Veröff: EvBl 1981/83 S 268 = NZ 1982,69 = SZ 53/149
TE OGH 2003-01-28 1 Ob 131/02z
Vgl; Beisatz: Hier: Verpflichtung, die dienenden Grundstücke nicht mit Bäumen zu bepflanzen. (T1)
TE OGH 2011-02-23 1 Ob 217/10h
Vgl
TE OGH 2012-11-28 4 Ob 188/12v
Vgl; Beisatz: Paragraph 364, Absatz 3, ABGB sieht lediglich für den Entzug von Luft und Licht durch Bäume oder Pflanzen den Nachbar einschränkende Regeln vor. Diese sind nicht ohne weiters ‑ auch nicht im Wege eines Größenschlusses ‑ auf Gebäude zu übertragen. (T2)
TE OGH 2014-11-19 6 Ob 129/14k
Vgl auch; Beisatz: Die Dienstbarkeit gemäß Paragraph 476, Ziffer 10, ABGB, die vielfach als "Fensterrecht" bezeichnet wird, welchen Ausdruck das Gesetz jedoch in Paragraph 488, ABGB für das in Paragraph 475, Absatz eins, Ziffer 3, ABGB angeführte Recht verwendet, ein Fenster in der fremden Wand zu öffnen, verbietet das Bauen und Pflanzen auf den dienenden Grundstücken insofern, als dadurch aus den ungeöffneten Fenstern des untersten Stockwerks des auf dem herrschenden Grundstück befindlichen Hauses der "Anblick des Himmels geschmälert" wird. Dem herrschenden Gebäude darf Licht und Luft nicht "genommen" werden. Es genügt aber, dass vom Erdgeschoss aus zumindest der Himmel gesehen werden kann. (T3)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0011566