Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0011566

Entscheidungsdatum

12.11.1980

Geschäftszahl

1Ob672/80; 1Ob131/02z; 1Ob217/10h; 4Ob188/12v; 6Ob129/14k

Norm

ABGB §476 Z10; ABGB §476 Z11

Rechtssatz

Die im Paragraph 476, Ziffer 10 und 11 ABGB aufgezählten verneinenden Hausservituten werden zusammengefaßt auch als "Fensterrecht" bezeichnet.

Entscheidungstexte

TE OGH 1980-11-12 1 Ob 672/80

Veröff: EvBl 1981/83 S 268 = NZ 1982,69 = SZ 53/149

TE OGH 2003-01-28 1 Ob 131/02z

Vgl; Beisatz: Hier: Verpflichtung, die dienenden Grundstücke nicht mit Bäumen zu bepflanzen. (T1)

TE OGH 2011-02-23 1 Ob 217/10h

Vgl

TE OGH 2012-11-28 4 Ob 188/12v

Vgl; Beisatz: Paragraph 364, Absatz 3, ABGB sieht lediglich für den Entzug von Luft und Licht durch Bäume oder Pflanzen den Nachbar einschränkende Regeln vor. Diese sind nicht ohne weiters ‑ auch nicht im Wege eines Größenschlusses ‑ auf Gebäude zu übertragen. (T2)

TE OGH 2014-11-19 6 Ob 129/14k

Vgl auch; Beisatz: Die Dienstbarkeit gemäß Paragraph 476, Ziffer 10, ABGB, die vielfach als "Fensterrecht" bezeichnet wird, welchen Ausdruck das Gesetz jedoch in Paragraph 488, ABGB für das in Paragraph 475, Absatz eins, Ziffer 3, ABGB angeführte Recht verwendet, ein Fenster in der fremden Wand zu öffnen, verbietet das Bauen und Pflanzen auf den dienenden Grundstücken insofern, als dadurch aus den ungeöffneten Fenstern des untersten Stockwerks des auf dem herrschenden Grundstück befindlichen Hauses der "Anblick des Himmels geschmälert" wird. Dem herrschenden Gebäude darf Licht und Luft nicht "genommen" werden. Es genügt aber, dass vom Erdgeschoss aus zumindest der Himmel gesehen werden kann. (T3)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0011566