Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0014071

Entscheidungsdatum

25.09.2025

Geschäftszahl

1Ob675/80; 1Ob547/81; 7Ob41/84; 7Ob577/85; 6Ob591/85; 9ObA179/87; 5Ob559/88; 5Ob111/89; 7Ob607/91; 8ObA254/94; 9ObA78/97d; 9ObA124/97v; 8ObA192/97m; 9ObA349/98h; 7Ob296/99a; 7Ob55/02t; 8Ob47/03z; 1Ob45/04f; 3Ob219/08i; 9Ob52/10b; 7Ob199/14m; 7Ob83/21p; 8ObA5/24d; 8ObA44/24i; 9ObA60/24z; 7Ob95/25h

Norm

ABGB §862a

ABGB §1395

Rechtssatz

Nach der Empfangstheorie ist eine Erklärung dem Adressaten dann zugekommen, wenn sie in eine solche Situation gebracht wurde, dass die Kenntnisnahme durch den Adressaten unter normalen Umständen erwartet werden kann und Störungen, die sich ihr entgegenstellen sollten, nur mehr im Lebensbereich des Adressaten möglich sind. Dass der Empfänger absichtlich den Zugang verhindert, ändert nichts an der Rechtswirksamkeit des Empfanges der Erklärung.

Entscheidungstexte

TE OGH 1980-10-31 1 Ob 675/80

TE OGH 1981-04-29 1 Ob 547/81

nur: Nach der Empfangstheorie ist eine Erklärung dem Adressaten dann zugekommen, wenn sie in eine solche Situation gebracht wurde, dass die Kenntnisnahme durch den Adressaten unter normalen Umständen erwartet werden kann und Störungen, die sich ihr entgegenstellen sollten, nur mehr im Lebensbereich des Adressaten möglich sind. (T1)

TE OGH 1984-11-22 7 Ob 41/84

nur T1; Veröff: SZ 57/181 = RZ 1986/15 S 32 = JBl 1986,36 (zust. Dullinger, JBl 1986,13)

TE OGH 1985-05-30 7 Ob 577/85

TE OGH 1985-08-28 6 Ob 591/85

Auch; nur: Nach der Empfangstheorie ist eine Erklärung dem Adressaten dann zugekommen, wenn sie in eine solche Situation gebracht wurde, dass die Kenntnisnahme durch den Adressaten unter normalen Umständen erwartet werden kann. (T2); Beisatz: Die nach den Umständen des Einzelfalles und den Gepflogenheiten des Verkehres zu beurteilende Erwartung, dass die Erklärung vom Empfänger zur Kenntnis genommen wird, gehört schon zum Begriff des Zuganges iSd Paragraph 862 a, ABGB. (T3)

TE OGH 1988-01-13 9 ObA 179/87

Beisatz: Wird eine Mitteilung über eine Dienstverhinderung an die in der betrieblichen Hierarchie unmittelbar übergeordnete Person gerichtet, so ist zu erwarten, dass sie auch der nach der inneren Organisation zuständigen Stelle zukommt. Auch der Umstand, dass eine eigene Personalabteilung eingerichtet ist, ändert hieran nichts. Durch die betriebliche Hierarchie besteht eine direkte Verbindung des einzelnen AN, zu den organisatorischen Zentralstellen und es kann davon ausgegangen werden, dass Informationen auf diesem Weg weitergeleitet werden. Wird dieser Informationsfluss dadurch unterbrochen, dass eine eingeordnete Person eine Mitteilung nicht weitergibt, so handelt es sich um einen Umstand, der dem AG zuzurechnen ist. (T4) Veröff: RdW 1988,357

TE OGH 1989-04-18 5 Ob 559/88

Veröff: RdW 1989,221 = ÖBA 1989,1128

TE OGH 1989-11-21 5 Ob 111/89

nur T1; Beisatz: Es ist rechtlich unerheblich, dass die genannte Mitteilung an das "Amt der Landesregierung, Buchhaltung" gerichtet war, während der Mietvertrag auf Vermieterseite vom "Land K, vertreten durch den Landeshauptmann" abgeschlossen wurde. (T5) Veröff: WoBl 1992,61

TE OGH 1991-10-10 7 Ob 607/91

Auch; Veröff: WoBl 1993,29

TE OGH 1994-05-19 8 ObA 254/94

auch; nur T2

Beisatz: Es ist nicht erforderlich, dass sich der Empfänger wirklich Kenntnis verschafft, weil es sonst in seinem Belieben stünde, das Wirksamwerden einer Erklärung zu verhindern. (Paragraph 48, ASGG) (T6)

TE OGH 1997-04-30 9 ObA 78/97d

Auch; Veröff: SZ 70/89

TE OGH 1997-04-30 9 ObA 124/97v

Auch

TE OGH 1997-11-13 8 ObA 192/97m

Auch; Veröff: SZ 70/238

TE OGH 1999-04-14 9 ObA 349/98h

Auch

TE OGH 1999-11-23 7 Ob 296/99a

Auch

TE OGH 2002-06-12 7 Ob 55/02t

TE OGH 2003-06-12 8 Ob 47/03z

TE OGH 2004-11-23 1 Ob 45/04f

Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorbehalt nach Punkt 2.29.2 der ÖNORM B 2110. (T7)

TE OGH 2008-12-17 3 Ob 219/08i

Auch

TE OGH 2010-09-03 9 Ob 52/10b

nur T2

TE OGH 2014-11-26 7 Ob 199/14m

Veröff: SZ 2014/120

TE OGH 2022-01-26 7 Ob 83/21p

TE OGH 2024-02-15 8 ObA 5/24d

nur T1

Beisatz: Hier: Zugang einer Krankmeldung durch Hinterlegung im Rezeptionsbereich einer Zahnarztpraxis (T8)

TE OGH 2024-09-26 8 ObA 44/24i

nur T1

TE OGH 2024-11-21 9 ObA 60/24z

Beisatz wie T6

Beisatz: Hier: Einwurf einer Kündigung in Briefkasten durch Kurierdienst (T9)

TE OGH 2025-09-25 7 Ob 95/25h

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0014071