OGH
RS0014071
25.09.2025
1Ob675/80; 1Ob547/81; 7Ob41/84; 7Ob577/85; 6Ob591/85; 9ObA179/87; 5Ob559/88; 5Ob111/89; 7Ob607/91; 8ObA254/94; 9ObA78/97d; 9ObA124/97v; 8ObA192/97m; 9ObA349/98h; 7Ob296/99a; 7Ob55/02t; 8Ob47/03z; 1Ob45/04f; 3Ob219/08i; 9Ob52/10b; 7Ob199/14m; 7Ob83/21p; 8ObA5/24d; 8ObA44/24i; 9ObA60/24z; 7Ob95/25h
ABGB §862a
ABGB §1395
Nach der Empfangstheorie ist eine Erklärung dem Adressaten dann zugekommen, wenn sie in eine solche Situation gebracht wurde, dass die Kenntnisnahme durch den Adressaten unter normalen Umständen erwartet werden kann und Störungen, die sich ihr entgegenstellen sollten, nur mehr im Lebensbereich des Adressaten möglich sind. Dass der Empfänger absichtlich den Zugang verhindert, ändert nichts an der Rechtswirksamkeit des Empfanges der Erklärung.
TE OGH 1980-10-31 1 Ob 675/80
TE OGH 1981-04-29 1 Ob 547/81
nur: Nach der Empfangstheorie ist eine Erklärung dem Adressaten dann zugekommen, wenn sie in eine solche Situation gebracht wurde, dass die Kenntnisnahme durch den Adressaten unter normalen Umständen erwartet werden kann und Störungen, die sich ihr entgegenstellen sollten, nur mehr im Lebensbereich des Adressaten möglich sind. (T1)
TE OGH 1984-11-22 7 Ob 41/84
nur T1; Veröff: SZ 57/181 = RZ 1986/15 S 32 = JBl 1986,36 (zust. Dullinger, JBl 1986,13)
TE OGH 1985-05-30 7 Ob 577/85
TE OGH 1985-08-28 6 Ob 591/85
Auch; nur: Nach der Empfangstheorie ist eine Erklärung dem Adressaten dann zugekommen, wenn sie in eine solche Situation gebracht wurde, dass die Kenntnisnahme durch den Adressaten unter normalen Umständen erwartet werden kann. (T2); Beisatz: Die nach den Umständen des Einzelfalles und den Gepflogenheiten des Verkehres zu beurteilende Erwartung, dass die Erklärung vom Empfänger zur Kenntnis genommen wird, gehört schon zum Begriff des Zuganges iSd Paragraph 862 a, ABGB. (T3)
TE OGH 1988-01-13 9 ObA 179/87
Beisatz: Wird eine Mitteilung über eine Dienstverhinderung an die in der betrieblichen Hierarchie unmittelbar übergeordnete Person gerichtet, so ist zu erwarten, dass sie auch der nach der inneren Organisation zuständigen Stelle zukommt. Auch der Umstand, dass eine eigene Personalabteilung eingerichtet ist, ändert hieran nichts. Durch die betriebliche Hierarchie besteht eine direkte Verbindung des einzelnen AN, zu den organisatorischen Zentralstellen und es kann davon ausgegangen werden, dass Informationen auf diesem Weg weitergeleitet werden. Wird dieser Informationsfluss dadurch unterbrochen, dass eine eingeordnete Person eine Mitteilung nicht weitergibt, so handelt es sich um einen Umstand, der dem AG zuzurechnen ist. (T4) Veröff: RdW 1988,357
TE OGH 1989-04-18 5 Ob 559/88
Veröff: RdW 1989,221 = ÖBA 1989,1128
TE OGH 1989-11-21 5 Ob 111/89
nur T1; Beisatz: Es ist rechtlich unerheblich, dass die genannte Mitteilung an das "Amt der Landesregierung, Buchhaltung" gerichtet war, während der Mietvertrag auf Vermieterseite vom "Land K, vertreten durch den Landeshauptmann" abgeschlossen wurde. (T5) Veröff: WoBl 1992,61
TE OGH 1991-10-10 7 Ob 607/91
Auch; Veröff: WoBl 1993,29
TE OGH 1994-05-19 8 ObA 254/94
auch; nur T2
Beisatz: Es ist nicht erforderlich, dass sich der Empfänger wirklich Kenntnis verschafft, weil es sonst in seinem Belieben stünde, das Wirksamwerden einer Erklärung zu verhindern. (Paragraph 48, ASGG) (T6)
TE OGH 1997-04-30 9 ObA 78/97d
Auch; Veröff: SZ 70/89
TE OGH 1997-04-30 9 ObA 124/97v
Auch
TE OGH 1997-11-13 8 ObA 192/97m
Auch; Veröff: SZ 70/238
TE OGH 1999-04-14 9 ObA 349/98h
Auch
TE OGH 1999-11-23 7 Ob 296/99a
Auch
TE OGH 2002-06-12 7 Ob 55/02t
TE OGH 2003-06-12 8 Ob 47/03z
TE OGH 2004-11-23 1 Ob 45/04f
Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorbehalt nach Punkt 2.29.2 der ÖNORM B 2110. (T7)
TE OGH 2008-12-17 3 Ob 219/08i
Auch
TE OGH 2010-09-03 9 Ob 52/10b
nur T2
TE OGH 2014-11-26 7 Ob 199/14m
Veröff: SZ 2014/120
TE OGH 2022-01-26 7 Ob 83/21p
TE OGH 2024-02-15 8 ObA 5/24d
nur T1
Beisatz: Hier: Zugang einer Krankmeldung durch Hinterlegung im Rezeptionsbereich einer Zahnarztpraxis (T8)
TE OGH 2024-09-26 8 ObA 44/24i
nur T1
TE OGH 2024-11-21 9 ObA 60/24z
Beisatz wie T6
Beisatz: Hier: Einwurf einer Kündigung in Briefkasten durch Kurierdienst (T9)
TE OGH 2025-09-25 7 Ob 95/25h
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0014071