Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0012617

Entscheidungsdatum

29.10.1980

Geschäftszahl

6Ob594/80; 10Ob2335/96x; 1Ob177/14g

Norm

ABGB §664; ABGB §685; ABGB §686

Rechtssatz

Beim Vermächtnis eines bestimmten Geldbetrages (hier S 150.000,--) aus einem bestimmten Guthaben des Erblassers (hier Guthaben bei einer Lagerhausgenossenschaft ) steht dem Vermächtnisnehmer nur der vermachte Betrag samt den gesetzlichen Verzugszinsen ab seiner Fälligkeit ( Paragraph 685, ) zu. Er hat aber keinen Anspruch auf den Teil der höheren Verzinsung dieses Guthabens durch die Genossenschaft, der auf die vermachten S 150.000,-- entfällt, da kein Förderungsvermächtnis im engeren Sinn des Paragraph 664, ABGB, sondern das Vermächtnis eines bestimmten Geldbetrages vorliegt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1980-10-29 6 Ob 594/80

SZ 53/135

TE OGH 1996-11-05 10 Ob 2335/96x

Auch; nur: Beim Vermächtnis eines bestimmten Geldbetrages ( hier S 150.000,-- ) aus einem bestimmten Guthaben des Erblassers ( hier Guthaben bei einer Lagerhausgenossenschaft ) steht dem Vermächtnisnehmer nur der vermachte Betrag samt den gesetzlichen Verzugszinsen ab seiner Fälligkeit ( Paragraph 685, ) zu. (T1) Veröff: SZ 69/247

TE OGH 2014-10-22 1 Ob 177/14g

Vgl; Beisatz: Zieht der Nachlass (Erbe) die Forderung ein, so schuldet er dem Legatar den erlangten Betrag als stellvertretenden Vorteil. (T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0012617